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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0730/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Der einfache Bebauungsplan Nr. 1033 Preetzer Straße im Stadtteil Kiel-Elmschenhagen,dlich Preetzer Straße, westlich der Zufahrtsrampe Preetzer Straße zum Konrad-Adenauer-Damm, nördlich Konrad-Adenauer-Damm (Bundesstraße 76) und seine Begründung werden in der vorliegenden Fassung als Entwurf beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

  1. Der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes Nr.1033 Preetzer Straße und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Räumlicher Geltungsbereich und Ausgangslage

Die vollständig im Privateigentum befindlichen Grundstücke im Westen des Stadtteils Kiel-Elmschenhagen,dlich Preetzer Straße, westlich der Zufahrtsrampe Preetzer Straße zum Konrad-Adenauer-Damm, nördlich Konrad-Adenauer-Damm (Bundesstraße 76) haben eine Fläche von ca.4,5 ha.

 

Das Plangebiet ist nahezu vollständig baulich genutzt und von der Preetzer Straße erschlossen. Es wird im Wesentlichen von größeren Marktgebäuden, Gewerbehallen und großen Stellplatzflächen geprägt. Der Grünflächenanteil ist gering und reduziert sich auf Straßenbegleitgrün bzw. ume, Anpflanzungen entlang von Grundstückseinfriedungen sowie einer kleinen Gehölzbiotopausgleichsfläche am nördlichen Rand des famila Parkplatzes. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht eine Gemengelage aus vorwiegend Gewerbe- und Einzelhandelsnutzungen, so dass das Plangebiet zzt. keinem faktischen Gewerbegebiet gem. § 34 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO zugeordnet werden kann.

 

II. Ziel der Planung, Planungsanlass und Planerfordernis

Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1033 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen r eine geordnete städtebauliche Entwicklung hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten (Haupt-) Sortimenten im Plangebiet gemäß den Zielvorgaben des gültigen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Kiel (EZK 2021; Drs. 0845/2021) geschaffen werden.

 

Der Bebauungsplan dient der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) in Kiel und insbesondere in Kiel-Elmschenhagen. Zukünftige Bauvorhaben in dem Planbereich können weiterhin nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der lediglich einschränkenden Festsetzung zum Einzelhandel beurteilt werden. Weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen sind nicht erforderlich.

 

Mit Blick auf die Erhaltung und Entwicklung des gemäß EZK 2021 zentralen Versorgungsbereichs im Stadtteil Elmschenhagen/Kroog am Bebelplatz sollen gemäß § 9 Absatz 2a BauGB Betriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet künftig grundsätzlich ausgeschlossen werden. Den bestehenden und bereits genehmigten zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen (Verbrauchermarkt mit dem Sortimentsschwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel mit angegliederter Bäckerei, Blumenladen und Getränkemarkt sowie Lebensmitteldiscounter) soll bei der Überplanung Rechnung getragen werden. Insofern werden im Bebauungsplan orientiert an den Bestandsbetrieben zwei Teilflächen festgesetzt, innerhalb derer entsprechende Betriebe nach wie vor zulässig sind.

 

Am 25.09.2019 waren im Bereich des Plangebiets bei der Landeshauptstadt Kiel ein Abbruchantrag für das LIDL-Bestandsgebäude sowie ein Neubauantrag für einen vergrößerten LIDL-Lebensmitteldiscounter mit einer freistehenden Bäckerei eingegangen:

 

  • Abbruchantrag für 999 m² Verkaufsfläche (VKF) Bestandsgebäude LIDL (dieser bestehende Discounter ist planungsrechtlich mit > 800 m² VKF bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb)
  • Neubauantrag für 1.436 m² Verkaufsfläche LIDL + 67 m² VKF für freistehende Bäckerei = 1.503 m² Gesamtverkaufsfläche, d.h. eine Zunahme insgesamt von rund 500 m² bzw. 50 %

 

Planungsrechtlich wäre der Neubauantrag nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen, da es für den Bereich noch keinen Bebauungsplan gibt.

 

Mit dem am 25.09.2019 beantragten Vorhaben (LIDL-Neubau + freistehende Bäckerei) wären zusammen mit dem bereits vorhandenen famila-Verbrauchermarkt mit 2.720 m² genehmigter VKF + baulich angegliedertem Getränkemarkt mit 380 m² VKF an diesem Standort rund 4.600 m² VKF großflächiger, nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt. Sowohl das inzwischen abgelöste Vorgängerkonzept Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept Kiel GEKK 2010 als auch das am 18.11.2021 von der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel beschlossene und seitdem als städtebauliches Entwicklungskonzept nach §1 Abs.6 Nr.10 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigende EZK 2021 beurteilen diesen Standort nicht zuletzt aufgrund einer fehlenden städtebaulichen Integration und einer Pkw-affinen Lage als einen sog. Sonderstandort (GEKK 2010) bzw. als Standortbereich (EZK 2021) und damit nicht als zentralen Versorgungsbereich. Der stadtplanerische bzw. planungsrechtliche Umgang mit einer Angebotsausweitung in nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten war an diesem Standort bereits nach dem alten GEKK 2010 bzw. ist auch weiterhin nach dem neuen, gültigen EZK 2021 restriktiv vorzunehmen. Um die Einzelhandels- und Zentrenstruktur im zentralen Versorgungsbereich in Elmschenhagen auch künftig nicht weiter zu gefährden, sondern stattdessen zu entwickeln und zu stabilisieren, wurde daher der vorliegende LIDL-Neubauantrag auf Grundlage der beschlossenen Veränderungssperre Nr. 87 abgelehnt; sie ist bis 27.01.2023 ltig.

 

Die Beschränkung des Einzelhandels im Plangebiet wird dazu beitragen, zusätzliche Kaufkraftabflüsse aus dem bestehenden Nahversorgungszentrum (NVZ) Elmschenhagen-Süd in den bisherigen Sonderstandort bzw. jetzigen Standortbereich Elmschenhagen im Plangebiet zu verhindern. Es soll mittels ergänzender Bauleitplanung im Bereich des Bebelplatzes das NVZ Elmschenhagen-Süd zur gewünschten Stabilität und Stärkung geführt werden (B-Plan Nr. 1035V „Bebelplatz“).

 

Mit Blick auf die bereits bestehenden Betriebe famila Verbrauchermarkt und LIDL Lebensmitteldiscounter erfolgt die Ausweisung von 2 Teilflächen, innerhalb derer Nutzungsarten bzw. Betriebstypen entsprechend der vorhandenen Betriebe weiterhin als zulässig festgesetzt werden. Somit können die bestehenden Betriebstypen innerhalb der festgesetzten Teilflächen langfristig nicht nur modernisiert, erneuert oder umgebaut werden, sondern es können diese Betriebstypen auch gänzlich neu errichtet werden.

 

III. Flächennutzungsplan

Der Bebauungsplan Nr. 1033 wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Fchennutzungsplan entwickelt. Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthalten wird, soll das vereinfachte Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden:r im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs.1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“ 9 Absatz 2a BauGB).

 

Der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000 stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Gewerbliche Baufläche dar mit zwei ergänzenden Einzelsymboldarstellungen: P+R (Park + Ride-Platz) sowie E (großflächiger Einzelhandel).

 

Da weiterhin bereits bestehende großflächige Betriebstypen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelshauptsortimenten in ihrer heutigen Bestandsgröße sowie auch großflächige, nicht-zentrenrelevante Einzelhandelbetriebe grundsätzlich in dem Plangebiet langfristig zulässig bleiben sollen, muss der Flächennutzungsplan in Bezug auf das Einzelsymbol - E nicht geändert werden. Die Darstellung Gewerbliche Baufläche sowie die Einzelsymbole E sowie P+R bleiben im Hinblick auf die beabsichtigte bauliche Nutzung und auf einen perspektivischen Park + Ride-Platz im Zusammenhang mit den Planungen für ein hochwertiges ÖPNV System in Kiel weiterhin bestehen.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

IV. Beteiligungsverfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs.1 BauGB mit Schreiben vom 09.11.2021 an der Bauleitplanung beteiligt. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 22.11.2021 bis zum 03.12.2021 durch Aushang der Planung im Rathaus und im Internet sowie durch die Unterrichtung und Erörterung am 30.11.2021 in einer Videokonferenz frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt; am 23.09.2022 fand eine gesonderte Kinder- und Jugendbeteiligung am Bebelplatz statt.

 

Die in den Beteiligungsschritten vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in Anlage 1 mit einem Behandlungsvorschlag zusammengefasst.

 

V. Beschluss und öffentliche Auslegung

Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß zu beschließen. Nach Beschlussfassung wird der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes Nr.1033 mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen r die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zum Bebauungsplan Nr.1033. Der Ortsbeirat Elmschenhagen/Kroog erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

gez. Doris Grondke

Stadträtin r Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

 

 

Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen mit Behandlungsvorschlägen

Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1033

 

Hinweis:  Die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr.1033 kann

  im Ratsinformationssystem eingesehen werden.

 

 

 

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Anlagen

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