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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0768/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Dem in der Anlage beigefügten 6. Regionalen Nahverkehrsplan für die Landeshauptstadt Kiel (6. RNVP) wird zugestimmt.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Gemäß den Vorgaben im Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) hat der Eigenbetrieb Beteiligungen als Aufgabenträger für den ÖPNV in der Landeshauptstadt Kiel den 6. RNVP mit einer Laufzeit von 2023 bis 2027 aufgestellt. In den weiteren Schritten muss das Land Schleswig-Holstein noch auf einen möglichen Widerspruch verzichten.

 

Die inhaltlichen Anforderungen des ÖPNV-Gesetzes für Schleswig-Holstein wurden dabei erfüllt. Im Einzelnen gehören dazu u.a.:

 

-          Bestandsaufnahme des ÖPNV

-          Ziele und zukünftige Anforderungen des ÖPNV

-          Anforderungen an Fahrzeuge, baul. Anlagen, Fahrpläne, Service, Tarif, Barrierefreiheit

-          Vernetzung der Verkehrsträger

-          Konzeption für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung

-          Finanzierungsrahmen

-          Organisation des ÖPNV

 

Im 6. RNVP wurden die Anforderungen für die Verkehrsdienste und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, denen die Verkehrsdienste unterliegen sollen, aktualisiert. Außerdem wurde, in Abstimmung mit den benachbarten Aufgabenträgern Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön, der Rahmen für die künftige planerische Entwicklung des ÖPNV abgesteckt. Das Konzept zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV und die Ziele zur weiteren Elektrifizierung des Busverkehrs in Kiel wurden ebenfalls aktualisiert und angepasst.

 

In der Laufzeit des Plans (2023-2027) ist nochmals eine deutliche Ausweitung der Fahrleistung mittels verschiedener planerischer Maßnahmen im ÖPNV angelegt. Hierbei werden die vorliegenden Erkenntnisse aus der Trassenstudie zur Einführung eines höherwertigen ÖPNV-Systems in Kiel aufgegriffen. Alle planerischen und infrastrukturellen Maßnahmen des 6. RNVP orientieren sich an den Überlegungen der Trassenstudie und sind sowohl mit dem Mitfall (Einführung eines höherwertigen ÖPNV-Systems) als auch mit einem theoretischen optimierten Ohnefall (Ausbau des Busverkehrs ohne Bau eines höherwertigen ÖPNV-Systems) kompatibel, so dass der ÖPNV schon in den kommenden fünf Jahren in Richtung des zukünftigen Systems in Kiel entwickelt und ausgebaut werden kann.

 

Dabei liegt der Schwerpunkt zunächst auf den Gebieten, die im ersten Schritt nicht direkt an das neue System angeschlossen werden können (u.a. Kieler Norden und Kieler Süden) und auf infrastrukturellen Maßnahmen zur Beschleunigung des Busverkehrs.

 

Das Beteiligungsverfahren wurde entsprechend den Vorgaben des ÖPNVG bereits durchgeführt und ist als Anlage (Anlage T4) im RNVP dokumentiert. Über die im Gesetz vorgeschriebenen zu beteiligenden Institutionen hinaus wurden u.a. alle Ortsbeiräte, Ratsfraktionen, fraktionslose Ratsmitglieder und der Beirat für Seniorinnen und Senioren sowie der Beirat für Menschen mit Behinderung und der Junge Rat in das Verfahren einbezogen.

 

Der hiermit zur Beschlussfassung vorgelegte 6. RNVP hat eine Geltungsdauer bis zum Jahr 2027 und soll spätestens zu diesem Zeitpunkt neu aufgestellt werden. Dabei werden die bis dahin konkretisierten Planungen und Beschlüsse zu dem geplanten höherwertigen ÖPNV-System eine wichtige Rolle einnehmen.

 

Mit dem Ratsbeschluss über diesen RNVP und der abschließenden rechtlichen Prüfung durch die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein gelten die in diesem Plan formulierten Ziele und Grundsätze als verbindlich. Alle im RNVP aufgeführten Maßnahmen sind im Einzelnen vertieft zu prüfen und ggf. gesondert durch die zuständigen städtischen Gremien zu beschließen.

 

Sämtliche im 6. RNVP beschriebenen Vorgaben und Anforderungen (basierend auf dem 5. RNVP und der erfolgten Vorabbekanntmachung über eine Direktvergabe der Verkehrsleistung an den internen Betreiber KVG im Rahmen der EU-VO 1370/2007 mittels eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages) sind – auch wenn sie über das derzeit praktizierte Angebot hinausgehen – für die „ausreichende Verkehrsbedienung“ mindestens und vollständig erforderlich. Abweichungen hiervon, auch von der vom Aufgabenträger gewünschten zukünftigen Weiterentwicklungen des Gesamtsystems, erachtet der ÖPNV-Aufgabenträger in jedem Fall als wesentlich und unzulässig.

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

 

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Anlagen

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