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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0828/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die beigefügte Hundesteuersatzung, die ab dem 01.01.2023 in Kraft tritt und ab diesem Zeitpunkt die Hundesteuersatzung vom 01.09.2021 ersetzt, wird beschlossen.

 

Es wird beschlossen, 30.000 €r die Durchführung eines Hundekontrolldienstes durch eine private Firma in den Haushalt 2023 (über Nachmeldeliste) aufzunehmen.

 

Der Vorschlag der Verwaltung, der sich in der GM 0679/2022 detailliert mit der Überprüfung der Steuerehrlichkeit im Bereich der Hundesteuer auseinandersetzt, wird umgesetzt.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

  1. Durch Beschluss der Ratsversammlung vom 19.05.2022 (Drs. 0288/2022) wurde die Verwaltung beauftragt, der Ratsversammlung bis zur Sitzung am 15.09.2022 eine Änderung der Hundesteuersatzung vorzulegen,

 

-          durch die anerkannte Therapiehunde, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden, auf Antrag und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen von der Steuer befreit werden,

-          durch die anerkannte Assistenzhunde, die mittels einer zertifizierten Prüfung die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachweisen können, auf Antrag und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen von der Steuer befreit werden.

 

Therapiehunde:

§ 6 Absatz 1 Buchstabe d der aktuellen Hundesteuersatzung beinhaltet bereits eine Steuerermäßigung auf die Hälfte für Therapiehunde, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Diese Regelung wird dergestalt geändert, dass nun eine vollständige Steuerbefreiung für Therapiehunde gewährt wird. Folglich werden Therapiehunde nicht mehr im § 6 der Hundesteuersatzung, in der die hälftigen Steuerermäßigungen aufgelistet sind, geführt, sondern Therapiehunde werden nun im § 7 aufgeführt, der die vollständigen Steuerbefreiungstatbestände auflistet.

 

§ 7 Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  6. anerkannten Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Ein Therapiehund ist ein Haushund, der gezielt in einer tiergestützten medizinischen Behandlung (beispielsweise im Rahmen einer Psychotherapie, Ergotherapie, Sprach-/Sprechtherapie oder Heilpädagogik) eingesetzt wird. Der soziale und/oder therapeutische Einsatz ist nachzuweisen,

 

Assistenzhunde:

Assistenzhunde sind für Menschen mit Behinderungen notwendige Alltagsbegleiter. Die bekanntesten Assistenzhunde sind Blindenführhunde, für die bereits in der aktuellen Hundesteuersatzung eine vollständige Steuerbefreiung normiert war. Assistenzhunde helfen Hindernisse zu überwinden, indem sie beispielsweise Lichtschalter betätigen oder Türen öffnen. Sie wirken als Stabilisatoren, z. B. für Menschen mit posttraumatischen Belastungsstörungen, etwa bei drohender Epilepsie oder einem Zuckerschock. Darüber hinaus geben sie für Menschen mit Behinderungen wichtige Hilfeleistungen bei Verrichtungen des täglichen Lebens, die behinderungs- oder umweltbedingt ansonsten nur erschwert, unter gefährlichen Bedingungen oder gar nicht ausgeführt werden können. So sichern sie Eigenständigkeit, Mobilität und Orientierung.

 

§ 7 Nr. 7 der Hundesteuersatzung (Steuerbefreiung) wird dahingehend geändert, dass hier nun statt der „Blindenführhunde“ folgendes aufgelistet wird:

 

§ 7 Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

7. anerkannten Assistenzhunden. Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfes eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 e Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BBG)). Als Assistenzhunde gelten insbesondere auch Blindenführhunde und andere als Hilfsmittel im Sinne des § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gewährte Assistenzhunde. Die Behinderung, die Eignung des Hundes als Assistenzhund ist nachzuweisen und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ist zu begründen.

 

  1. In der Sitzung der Ratsversammlung vom 16.12.2021 wurde folgender Beschluss gefasst:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, mit Unterstützung eines externen Dienstleisters die Steuerehrlichkeit im Bereich der Hundesteuer zu prüfen bzw. zu erhöhen. Die Verwaltung wird gebeten, die konkrete Umsetzung zur Beschlussfassung dem Innen- und Umwelt- sowie dem Finanzausschuss vorzulegen.“

 

Die Verwaltung hat daraufhin die Geschäftliche Mitteilung (Drs. 0679/2022) zur Vorlage im Finanzausschuss sowie im Innen und Umweltausschuss erstellt, in der hierzu Stellung genommen und ein Vorschlag für die Durchführung von Hundekontrollen vorgestellt wurde.

 

Die Ermächtigung zur Durchführung von Hundebestandsaufnahmen ist in die Hundesteuersatzung aufzunehmen. Da als Rechtsgrundlage von Hundebestandsaufnahmen die §§ 90, 93 und 99 Absatz 2 Abgabenordnung nicht in Betracht kommen, sind erhöhte Anforderungen an deren rechtliche Zulässigkeit zu stellen. Entscheidend ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z. B. Feststellung überdurchschnittlich vieler Fälle nicht angemeldeter Hunde in bestimmten Stadtteilen in der Vergangenheit) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (Kommunale Steuerzeitung 2021, Nr. 10 Seite 185).

 

Der § 13 der Hundesteuersatzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Landeshauptstadt Kiel kann gemäß § 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.V.m. § 93 der Abgabenordnung wiederholbare und flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei findet § 93 der Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hundebestandsaufnahme unter Beachtung der Anforderungen der Art. 13, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes durchgeführt wird. Die Hundebestandsaufnahme kann auf schriftlichem oder mündlichem Weg durch die von der Landeshauptstadt Kiel beauftragten Mitarbeiter*innen oder beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei sind Grundstückseigentümer*innen, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter*innen sowie die Hundehalter*innen verpflichtet, über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme als Verwaltungshelfer im Auftrage der Landeshauptstadt Kiel. Sie sind an Weisungen gebunden und unterliegen der Aufsicht der Landeshauptstadt Kiel. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung bleibt von den Auskünften unberührt.“

 

Die Hundekontrollen werden zunächst in den Stadtteilen Vorstadt, Gaarden-Ost und Exerzierplatz durch eine externe Firma durchgeführt, da in diesen Stadtteilten die Hunde-/Haushaltsquote am niedrigsten ist. Diese Kontrollen decken etwa 11,6 % der städtischen Haushalte ab (Details siehe GM „Steuerehrlichkeit im Bereich der Hundesteuer prüfen, Drs.: 0679/2022).

 

Haushaltsmittel für die Beauftragung einer externen Firma stehen nicht zur Verfügung. Eine Ausschreibung dieser Leistung und die Betreuung eines externen Hundekontrolldienstes sind erst möglich bei Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023 (über die Nachmeldeliste). Nach Schätzung des Amtes für Finanzwirtschaft würden hierfür etwa 30.000 € aufgewendet werden müssen. Um diesen Aufwand durch Mehrerträge über die Hundesteuer zu refinanzieren, müssten, bei einer Refinanzierung innerhalb eines Jahres, ca. 240 (+51 %) zahlende Steuerpflichtige identifiziert werden; bei einem Refinanzierungszeitraum von drei Jahren müssten ca. 80 (+16,7%) zahlende Steuerpflichtige*innen pro Jahr in diesen drei Stadtteilen gefunden werden.

 

Je nach Erfolg dieser Hundekontrollen können nachfolgend weitere Stadtteile entsprechend der Auswertung in der GM 0679/2022 anlassbezogen kontrolliert werden. Diese Vorgehensweise bietet sowohl den Vorteil der anlassbezogenen Begründbarkeit sowie eines sukzessiven und fokussierten Ressourceneinsatzes.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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