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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0868/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Gemäß § 5 Abs. 1 LÖffZG dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Tage werden von der zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung bestimmt. Der Zeitraum der Öffnungszeiten ist anzugeben; er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.00 Uhr enden. Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist dabei zu berücksichtigen.

 

Auch im Jahr 2023 möchte die Landeshauptstadt Kiel im Zusammenwirken mit der IHK zu Kiel und Kiel Marketing e. V. nach zuvor erteilter Duldung durch die Kirchen und Gewerkschaften von der in § 5 Abs. 1 LÖffZG genannten Möglichkeit durch Erlass einer Stadtverordnung Gebrauch machen.

 

In den in der Stadtverordnung näher definierten Bezirken Innenstadt, Südfriedhof/ Hassee, Holtenauer Straße und Wik sollen an den folgenden vier Sonntagen anlassbezogene Öffnungen der Verkaufsstellen von 13-18 Uhr ermöglicht werden:

  • 05.03.2023 aus Anlass der Veranstaltung „Kieler Umschlag“
  • 30.04.2023 aus Anlass der Veranstaltung „Kiel blüht auf“

 

  • 08.10.2023 aus Anlass der Veranstaltung „Bauern- und Regionalmarkt“

 

  • 05.11.2023 aus Anlass der Veranstaltung „Kieler Lichtermeer“

 

Zudem soll den Verkaufsstellen in den Ortsteilen Wellingdorf und Pries-Friedrichsort aus Anlass ihres Stadtteilfestes an jeweils folgendem Sonntag eine Öffnung der Verkaufsstellen von 12-17 Uhr ermöglicht werden:

 

  • 27.08.2023 aus Anlass der Veranstaltung „Wellingdorfer Stadtteilfest“

 

  • 03.09.2023 aus Anlass der Veranstaltung „Leuchtturmfest Pries-Friedrichsort“

 

Der beigefügte Entwurf der Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2023 wird gemäß § 55 Abs. 3 des schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) vorgelegt.

 

 

 

 

Christian Zierau

Stadtrat

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Anlagen

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