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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0180/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Die Verwaltung informiert über die rechtliche Veränderung bei Dichtheitsprüfungen privater Kanalanlagen für Grundstückseigentümer*innen.

 

Ausgangslage (in der Neufassung vom 06.03.2023)

 

Dichtheitsprüfung privater Kanalanlagen/Aussetzung vorgegebener Sanierungsfristen

 

Gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers (§ 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 51 Landeswassergesetz ) dürfen Abwasseranlagen (hierzu gehören auch Grundstücksentwässerungsanlagen) nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

 

Die DIN 1986 Teil 30 stellt eine anerkannte Regel der Technik in diesem Zusammenhang dar und ist bundesweit verbindlich.

 

Durch Bekanntmachung des zuständigen Ministeriums vom 5. Oktober 2010 ist die DIN 1986 Teil 30 mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt worden.

 

Verpflichtet zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 ist die/der Betreiber*in der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel die/der Grundstücks- oder Hauseigentümer*in), das heißt sie/er ist insbesondere zuständig für

 

-          die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage,

-          gegebenenfalls eine Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen.

 

Mit der Einführung der DIN 1986 Teil 30 wurde ursprünglich geregelt, dass Grund-

stücksentwässerungsanlagen

 

-          in Wasserschutzgebieten der Zone III B und außerhalb von Wasserschutzgebieten drei Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem 31.12.2022 erfolgt; ansonsten bei öffentlichen Kanalnetzen, die zum 31.12.2022 nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum 21.12.2025 zu überprüfen sind.

 

Aktuelle Regelung:

 

Mit Bekanntmachung des MEKUN (Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur) wurde nun festgelegt, dass Grundstücksentwässerungsanlagen, die häusliches Abwasser ableiten, in Wasserschutzgebieten der Zone III B sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten erstmalig bis zum 31.12.2040 zu überprüfen sind.

 

Priorisierung hinsichtlich der Überprüfung und gegebenenfalls erforderlichen Sanierung der öffentlichen Kanalanlagen:

 

Der dargestellte Sachverhalt wurde mit klarstellendem Erlass des Umweltministeriums vom 02.06.2020 verdeutlicht und vorgegeben, dass Grundstücksentwässerungsanlagen, die häusliches Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten und in Wasserschutzgebieten der Zone III B ableiten, erst dann flächendeckend in einzelnen Gebieten zu untersuchen sind, wenn die öffentliche Kanalisation (Haupt- und Anschlusskanäle) weitgehend dicht sind, d. h. keine oder nur geringfügige Mängel aufweisen. Mittlere, starke und sehr starke Mängel sind in den öffentlichen Kanalanlagen zunächst zu beseitigen, bevor die flächendeckende Dichtheitsprüfung auf privaten Grundstücken in den betroffenen Gebieten gefordert werden kann.

 

Mit Erlass des MEKUN (Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur) vom 30.11.2022 wurde geregelt, dass die Überprüfung und Sanierung der öffentlichen Kanäle im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung priorisiert wird und vorrangig vom Träger der Abwasserbeseitigungspflicht umzusetzen ist. Eine Zustandserfassung und möglicherweise Sanierung der vorhandenen öffentlichen Kanäle soll aus Gründen des erweiterten Grundwasserschutzes verstärkt durchgeführt werden. Ziel ist es, möglichst schnell ein weitestgehend dichtes öffentliches Kanalnetz zu erreichen.

 

Dies bedeutet, dass die Umsetzung der vorgegebenen Rechtsgrundlagen in Bezug auf die Zustandserfassung wie auch erforderliche Sanierungen des öffentlichen Kanalnetzes verstärkt vom Träger der Abwasserbeseitigungspflicht (Stadt/Gemeinde/Kreis) umzusetzen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zustandserfassung und der gegebenenfalls notwendigen Sanierung öffentlicher Kanäle in Wasserschutzgebieten (inklusive Wasserschutzgebiete der Zone III B).

 

Die unteren Wasserbehörden haben die Umsetzung regelmäßig zu kontrollieren (gemäß § 60 WHG i. V. m. § 51 LWG) und das Umweltministerium zu informieren, wenn die Vorgaben des Erlasses vom 02.06.2020 weitestgehend im Stadt-/Gemeinde- bzw. Kreisgebiet erfüllt werden.

 

Bedeutung für private Betreiber*innen von Grundstücksentwässerungsanlagen:

 

Gemäß der Bekanntmachung des Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 01.03.2023 sind Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten der Zone III B sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2040 erstmalig zu überprüfen, unabhängig vom Zustand der öffentlichen Kanalanlagen.

 

Im Kieler Stadtgebiet ist nur in weiten Teilen von Elmschenhagen und Kroog überhaupt ein Wasserschutzgebiet (der Zone III B) ausgewiesen. In allen übrigen Bereichen von Kiel gibt es keine ausgewiesenen Wasserschutzgebiete. In der beigefügten Anlage ist eine Übersicht über die festgesetzten Wasserschutzgebiete der Zone III B aufgeführt, denen Stadtbereiche der Landeshauptstadt Kiel unterliegen.

 

Dichtheitsprüfungen im Rahmen von Leitungsumbauten oder Erweiterungen der Grund-

stücksentwässerungsanlagen sind weiterhin im Rahmen der Bauabnahme sowie in Verdachtsfällen der Undichtigkeit aus besonderem Anlass durchzuführen.

 

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass massive Schadensbilder (z. B. Rohrbruch privater Schmutzwasserkanäle) die Ausnahme bilden und in der Regel durch die Eigentümer*innen aufgrund der hohen eigenen Betroffenheit umgehend beseitigt werden.

 

Im Rahmen des Grundwasserschutzes wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen unabhängig vorgegebener Fristen sinnvoll und zur Vermeidung möglicher größerer Schäden und den damit verbundenen finanziellen Folgen für die Eigentümer*innen von großer Bedeutung ist.

 

Eine Kopie dieser Geschäftlichen Mitteilung erhalten alle Ortsbeiräte zur Kenntnis.

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

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Anlagen

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