Fundanzeige abgeben
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Fundbüro).
Zuständige Stellen in Kiel
Hinweise für Kiel:
Das Fundbüro muss einen Finderlohn erheben und an den*die Finder*in weiterleiten. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert bis 500 Euro grundsätzlich 5 Prozent, für den übersteigenden Wert 3 Prozent.
Es wird eine Gebühr nach Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Tarifstelle 8) erhoben.
§§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Worum geht es?
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Zuständige Stellen
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