Zuständigkeitsfinder
Räum- und Streupflicht Sicherstellung

Infos zur Leistung

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Die Räum- und Streupflicht kann durch Satzung der Gemeinden, Ämter oder Städte auf die Anwohner/innen übertragen werden.

Hinweise für Kiel:

Winterdiensttelefon des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel (ABK): 0431/5854-0 oder
ABK Kundenzentrum Telefon: +49 431 2207810

Winterdienstkontrolle
Sollte der Schneeräumpflicht nicht nachgekommen werden, und durch diese Nichtleistung eine Gefahr entstehen (Eiszapfen am Haus, Gefahr von Dachlawinen, extremes Glatteis auf den zu räumenden Fusswegen u. ä.) ist das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel (allgemeine Gefahrenabwehr) zu informieren.

Hinweise für Kiel:

Auch Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen Schnee und Eis beseitigen, und zwar auf den an ihr Grundstück anliegenden

  • Gehwegen (Bürgersteige, Treppenanlagen, Verbindungswege),
  • gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen,
  • begehbaren Seitenstreifen in Straßen, in denen es keine Gehwege gibt, oder
  • auf einem den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechenden Streifen der Fahrbahn sowie in
  • Bushaltestellenbereichen und Fahrgastunterständen, die nicht durch einen Radweg vom Gehweg getrennt sind

Es dürfen grundsätzlich nur abstumpfende, salzfreie Streumittel eingesetzt werden, beispielsweise Sand. Tipp: Achten Sie auf Produkte mit dem "Blauer Engel"-Zeichen.
Ausnahme:
Bei Eisregen darf auch Streusalz ausgebracht werden. Ebenso, wenn sich auf Treppen, Rampen, starken Gefäll- und Steigungsstrecken sowie Brückenauf- und -abgängen Glatteis gebildet hat.

Kann der Winterdienst nicht selbst durchgeführt werden, muss eine andere geeignete Person oder Firma beauftragt werden.
 
Schnee muss an jedem Wochentag bis 9.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 m geräumt werden, auch wenn es noch schneit. Nach jedem neuen Schneefall muss der Schnee innerhalb einer Stunde wieder geräumt werden. Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, müssen so oft wie erforderlich unverzüglich beseitigt werden. Die Schneeräumpflicht endet grundsätzlich um 20.00 Uhr.
 
Eis/Glatteis muss werktags bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr in einer Breite von mind. 1,50 m beseitigt werden. Neugebildetes Glatteis muss so oft wie nötig unverzüglich beseitigt werden. Die Eisbeseitigungspflicht endet grundsätzlich um 20:00 Uhr.

Website des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel (ABK)

  • § 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • §§ 10, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

§ 3 FStrG

StrWG

Hinweise für Kiel:

§ 7 (1) Kieler Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigungssatzung

Worum geht es?

Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen, Radwege und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar beziehungsweise begehbar sind.

Hinweise für Kiel:

Gemäß der Kieler Straßenreinigungssatzung wird den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke für alle Straßen die Pflicht übertragen, auf den Gehwegen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Mehr Einzelheiten finden Sie unter "Was sollte ich noch wissen".

Für die öffentliche Schneeräumung ist der Abfallwirtschaftsbetrieb (ABK) im Einsatz. Hier beseitigt er täglich Schnee und Eis in der Zeit von etwa 6 bis 20 Uhr:

  • Fahrbahnen der Straßen
  • Radwege
  • Fußgängerüberwege
  • Öffentliche Plätze
  • Busspuren
  • Bushaltestellen, die durch einen Radweg vom Gehweg getrennt sind
Zwischen 20 und 6 Uhr findet in Kiel grundsätzlich kein städtischer Schneeräum- und Streudienst statt.
 
Informationen zu witterungsbedingten Schulausfällen finden Sie Ã¼ber die Winter-Hotline des Landes Schleswig-Holstein.

Ausführliche Hinweise zum Winterdienst

Über die Pflichten als Grundstückseigentümer*in im Winterdienst informiert der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel

Winter-Hotline des Landes Schleswig-Holstein informiert über Unterrichtsausfall

 

 



Bankverbindungen

Förde Sparkasse
IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16
BIC: NOLADE21KIE

Bankverbindung der Bußgeldstelle:
Empfänger: Stadtkasse Kiel
IBAN: DE76 2105 0170 1001 8031 52
BIC: NOLADE21KIE

Bitte vergessen Sie nicht, bei Ihren Überweisungen den Verwendungszweck wie das Kassenzeichen (zum Beispiel 01000900...-001-1) oder die Rechnungsnummer (zum Beispiel 5904001000) anzugeben. Vielen Dank.

Postanschrift der Stadtverwaltung:
Landeshauptstadt Kiel
Postfach 1152, 24099 Kiel

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