Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden

Infos zu Häufigen Fragen

Die vollständige schriftliche Meldung umfasst die Dokumentation einer Reihe von persönlichen Daten gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Angaben dem Katalog des § 3a Absatz 2 Satz 3 des Steuerberatungsgesetztes (StBerG).



Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Herkunftsland:

  • Belgien: Steuerberaterkammer Köln,
  • Bulgarien: Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Dänemark: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Estland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Finnland: Steuerberaterkammer Berlin,
  • Frankreich: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
  • Griechenland: Steuerberaterkammer Stuttgart,
  • Island: Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Italien: Steuerberaterkammer München,
  • Irland: Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe,
  • Lettland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Lichtenstein: Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Litauen: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  • Luxemburg: Steuerberaterkammer Saarland,
  • Malta: Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Niederlande: Steuerberaterkammer Düsseldorf,
  • Norwegen: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
  • Österreich: Steuerberaterkammer München,
  • Polen: Steuerberaterkammer Brandenburg,
  • Portugal: Steuerberaterkammer Hessen,
  • Rumänien: Steuerberaterkammer Nordbaden,
  • Schweden: Steuerberaterkammer Hamburg,
  • Schweiz: Steuerberaterkammer Südbaden,
  • Slowakei: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
  • Slowenien: Steuerberaterkammer Thüringen,
  • Spanien: Steuerberaterkammer Hessen,
  • Tschechien: Steuerberaterkammer Nürnberg,
  • Ungarn: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
  • Vereinigtes Königreich (UK): Steuerberaterkammer Niedersachsen,
  • Zypern: Steuerberaterkammer Bremen.

Kontakte Steuerberatungskammern

Keine

Keine



Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. Unabhängig davon ist die zuständige Steuerberaterkammer über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren.

§ 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG).

§ 3a StBerG

Worum geht es?

Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind Personen befugt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten.

Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist von einer vorherigen schriftlichen Meldung des ausländischen Dienstleisters abhängig, die er gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu erstatten hat. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.


Zuständige Stellen

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