Steuerberaterin / Steuerberater: Wiederbestellung

Infos zu Häufigen Fragen

Dem Antrag sind unter anderem beizufügen:

  • Bescheinigung (Original oder beglaubigte Abschrift) über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung,
  • bei Wiederbestellung nach einem Widerruf Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen,
  • Passbild,
  • aktuelles Führungszeugnis,
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

Je nach beabsichtigter Tätigkeit (zum Beispiel selbstständige Tätigkeit, Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter bei einer Person oder Vereinigung) müssen unterschiedliche Nachweisunterlagen erbracht werden.



An die Steuerberaterkammer des Landes, in deren Bereich Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.

Da unterschiedliche Fristen zu beachten sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

In der Regel wird eine Gebühr von 125,00 Euro erhoben. Nähere Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.



Weiter Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.

Steuerberaterbestellung

  • § 48 Steuerberatungsgesetz (StBerG),
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).

§ 48 StBerG

DVStB

Worum geht es?

Ehemalige Steuerberaterinnen / Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, wenn

  • die Bestellung durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer erloschen ist.
    Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann die Wiederbestellung in der Regel nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen.
  • im Falle des Erlöschens der Bestellung wegen rechtskräftiger Ausschließung aus dem Beruf die rechtskräftige Ausschließung im Gnadenwege aufgehoben wurde oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind,
  • die Bestellung widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich waren (zum Beispiel Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) nicht mehr bestehen.

Zuständige Stellen

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