Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen

Infos zu Häufigen Fragen

  • Antrag auf eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle (nach § 6 Abs. 2 HwO)

Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und zum berechtigten Interesse des Antragsstellers glaubhaft machen.

  • Personaldokument

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten

Auskunft über notwendige Unterlagen erteilt die HWK.



  • Formulare: keine, formlos möglich
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein

  • Berechtigtes Interesse

Sie können ein berechtigtes Interesse  haben, wenn Sie ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgen, zum Beispiel wenn Sie ein Zulieferer sind, der wissen möchte, wer Inhaber eines Handwerksbetriebs ist. Als Privatperson können Sie sich auch auf das berechtigte Interesse berufen, wenn Sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten.

  • Sie stellen bei der zuständigen Handwerkskammer den Antrag auf Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. In Ihrem Antrag benennen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft wünschen und stellen Ihr berechtigtes Interesse dar.
  • Nach Prüfung des berechtigten Interesses erteilt die Handwerkskammer die Auskunft.
  • Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, werden Ihnen die Auskünfte erteilt. Sie dürfen diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.

Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt.

Handwerkskammer

  • Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
  • Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Handwerksbetrieb nicht ermittelt werden konnte (Negativauskunft).


bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit

§ 6 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).

§ 6 Absatz 2 - 5 Handwerksordnung (HWO)

§ 19 Handwerksordnung (HWO)

Worum geht es?

Das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register aller Inhaber eines stehenden Gewerbes in den zulassungsfreie Handwerks- beziehungsweise handwerksähnlichen Gewerbetätigkeiten ausgeübt werden. Es wird bei jeder Handelskammer für ihren Handwerkskammerbezirk geführt.

Auskünfte aus dem Verzeichnis können Ihnen auf Anfrage erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Eine Einzelauskunft enthält folgende Informationen über ein Unternehmen:

  • Angaben zur Firma
  • Vor- und Familienname des eingetragenen Betriebsinhabers/Handwerkers, oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters
  • Art des eingetragenen Handwerks
  • Anschrift der gewerblichen Niederlassung.

Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, wird Ihnen die Auskunft zur Verfügung gestellt. Als Auskunftsempfänger dürfen Sie diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.


Zuständige Stellen

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