Gesellenprüfung: Teil 1

Infos zu Häufigen Fragen

An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.

Die Prüfung ist für Auszubildende (Lehrlinge) gebührenfrei.



Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.

Gesellenprüfung

  • § 26 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG).

§ 26 HwO

BBiG

Worum geht es?

Bei einer Gesellenausbildung mit zweigeteilter Gesellenprüfung (sogenannte gestreckte Gesellenprüfung) findet die erste Teilprüfung nach teilweise absolvierter Ausbildungszeit, mit zeitlichem Abstand zur zweiten Teilprüfung statt.
Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.

Die Gesellenprüfung Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden.

Das Ergebnis der Gesellenprüfung Teil 1 wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.


Zuständige Stellen

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