Dolmetscherin / Dolmetscher, Übersetzerin / Übersetzer: Fachliche und persönliche Eignung

Infos zu Häufigen Fragen

  • Ausgefülltes Antragsformular,
  • amtlich beglaubigte Kopien von Schul- und sonstigen Bildungsabschlüssen, wurden die Dokumente in einer fremden Sprache ausgestellt, ist neben der amtlich beglaubigten Kopie zusätzlich eine bestätigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.
  • Amtlich beglaubigte Kopien von Zeugnissen oder Zertifikaten als Nachweis für Kenntnisse angegebener Fachgebiete.


Verwendung des Formulars für die Feststellung der fachlichen Eignung.

An die Präsidentin/den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (OLG).

Die Adressen des Landesverfassungsgerichts, der Ordentlichen Gerichtsbarkeit (Oberlandesgericht, Landgerichte, Amtsgerichte), Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichte) und der Insolvenzgerichte finden Sie im Landesportal "Justiz Schleswig-Holstein".

Adressen der Gerichte in Schleswig-Holstein

Worum geht es?

Die Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung für das Übersetzen oder Dolmetschen für gerichtliche und behördliche, insbesondere staatsanwaltschaftliche Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen, die eine Ermächtigung (die Übersetzer betreffend) beziehungsweise eine allgemeine Beeidigung (die Dolmetscher betreffend) zu beantragen beabsichtigen.

Der Nachweis der Feststellung erfolgt gegenüber der zuständigen Stelle durch eine Urkunde nach einem bestimmten Muster. Die Urkunde enthält zum Beispiel Angaben

  • zur Person der Inhaberin oder des Inhabers,
     
  • zur Muttersprache und den Zielsprachen sowie
     
  • zu den Fachgebieten, für die Sprach- und Sachkompetenz nachgewiesen worden sind.

Zuständige Stellen

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