Der Kieler Umweltwegweiser


Energie(bedarfs)ausweis

Energieausweise müssen vorliegen, wenn Gebäude oder Gebäudeteile wie einzelne Wohnungen neu gebaut, verkauft, verpachtet, vermietet oder geleast werden. Die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 geregelt. Der Energieausweis informiert über die energetische Qualität eines Gebäudes. Eigentümer oder Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bauträger. Der Energieausweis ist bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung ab dem 01.Juli 2008 auch für bestehende Gebäude schrittweise Pflicht, es gelten folgende Fristen:

  • Wohngebäude mit Baujahr bis 1965: Pflicht ab dem 01.07.2008
  • Wohngebäude mit Baujahr ab 1966: Pflicht ab dem 01.01.2009
  • Nichtwohngebäude: Pflicht ab dem 01.07.2009

Der Ausweis besteht aus vier Seiten und enthält erste Modernisierungsempfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes. Diese Empfehlungen sind aber nur als erster Hinweis zu verstehen und Ersetzen nicht das für eine tatsächliche Sanierungsentscheidung notwendige, qualifizierte Energiespargutachten. Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Käufern oder Mietern den Energieausweis zusammen mit den Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.

Seit der zweiten Verordnung zur Änderung der EnEV vom 1. Mai 2014 müssen Verkäufer*innen den Energie-Effizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige nennen. Seit dem 1. November 2020 werden Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise in Deutschland in Teil 5 (§§79-88) des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geregelt und nicht mehr in der EnEV.

s.a. Wärmeschutz


Adressen

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Abteilung Klimaschutz

Holstenstraße 104

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0431 901-3738

Fax 0431 901-63780

Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Umweltschutzamt
Holstenstraße 104, 24103 Kiel

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