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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0742/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

In den Schulleiterwahlausschuss der Landeshauptstadt Kiel werden gewählt:

 

Als reguläre Mitglieder:

Bündnis 90/Die Grünen: Christian Osbahr

Bündnis 90/Die Grünen: Kirsten Wegner

Bündnis 90/Die Grünen: Stephanie Burmeister

CDU: Elisabeth Pier

CDU: Antonia Grage

SPD: Antje Möller-Neustock

SPD: Rainer Paasch-Beeck

SSW: Marvin Stephan Schmidt

AfD: Eike Reimers

Die Linke/Die Partei:

 

Als stellvertretende Mitglieder:

Bündnis 90/Die Grünen: Arne Langniß

Bündnis 90/Die Grünen: Andrea Hake

Bündnis 90/Die Grünen: Eike Christian Selonke

CDU: Lasse Jarno Strauß

CDU: Sebastian Thiede

SPD: Tabea Philipp

SPD: Özgürcan Baş

SPD: Christina Schubert

SPD: Volkhard Hanns

SSW: Marcel Schmidt

AfD: Dimitri Podcivarov

Die Linke/Die Partei:

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Bei der Besetzung der Stellen der im Dienst des Landes stehenden Schulleiter*innen der öffentlichen Schulen werden die Schulträger, die Eltern, die Lehrkräfte und die Schüler*innen gemäß

§ 37 des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) beteiligt.

 

 

 

 

Nach § 38 SchulG nimmt ein Schulleiterwahlausschuss, der beim Schulträger gebildet wird, die Wahl vor. Bei kommunalen Schulen entsendet der Schulträger zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen jedoch nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirates der betroffenen Schule sein (§ 38 Abs. 2 SchulG).

 

Die jeweilige Schule entsendet ebenfalls zehn Mitglieder und zwar je fünf Vertreter*innen der Lehrkräfte, die von der Lehrerkonferenz gewählt werden und Eltern des Schulelternbeirats. An weiterführenden Schulen treten an die Stelle von zwei Vertreter*innen der Eltern zwei Vertreter*innen der Schüler*innen, die von der Klassensprecherkonferenz gewählt werden.

 

Es soll sichergestellt werden, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind (§ 38 Abs. 1 SchulG).

 

Zu Beginn jeder neuen Wahlperiode sind die Vertreter*innen des Schulträgers durch die Ratsversammlung zu neu zu wählen. Damit auch bei Verhinderung der regulären Schulleiterwahlausschussmitglieder das dem Schulträger eingeräumte Mitwirkungsrecht uneingeschränkt ausgeübt werden kann, sind gem. § 38 Abs. 4 SchulG Stellvertreter*innen zu wählen.

 

 

 

 

Renate Treutel

Bürgermeisterin

 

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