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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0591/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Dem als Anlage beigefügten Entwurf der Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Erschließungsbeitragssatzung wird zugestimmt. Die Erschließungsbeitragssatzung vom 29.03.1994 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 06.04.1995 und der damit verbundenen Verlängerungssatzung vom 15.11.2018 wird aufgehoben.

 

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Sachverhalt/Begründung

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Begründung:

 

 

Hinweis:

 

Im Gegensatz zu den sich aus § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG S-H) ergebenden Ausbaubeiträgen, die für einen Ausbau oder die Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße/Einrichtung erhoben werden können, basieren Erschließungsbeiträge, die für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben werden, auf der bundesrechtlichen Ermächtigung aus §§ 127ff des Baugesetzbuchs (BauGB).

 

hrend mit der letzten Änderung der Gemeindeordnung der Landesgesetzgeber es den Gemeinden freigestellt hat, ob sie Ausbaubeiträge erheben, wovon die Landeshauptstadt Kiel mit dem zukünftigen Verzicht auf die Ausbaubeitragserhebung mit der Aufhebungssatzung zur Ausbaubeitragssatzung vom 27.04.2018 auch Gebrauch gemacht hat, gibt es nach § 127 BauGB weiterhin die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

 

 

Die aktuelle Erschließungsbeitragssatzung wurde im Jahr 1994 erlassen; da zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht die Gültigkeit der Satzung in Frage gestellt hatte, wurde aus prozessökonomischen Gründen am 15.11.2018 eine Verlängerungssatzung erlassen. Um weiterhin Rechtssicherheit bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu erhalten, hat die Verwaltung eine Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung erarbeitet.

 

Die zurzeit geltende Erschließungsbeitragssatzung enthält einen kombinierten Verteilungsmaßstab aus der Grundstücks- und Geschossfläche der einzelnen Grundstücke. Die Ermittlung der Geschossflächen erfordert einen vergleichsweise hohen Ermittlungsaufwand, da diese Daten für jedes einzelne Grundstück aus Plänen und Bauakten entnommen und detailliert berechnet werden müssen. Die Geschossflächen sind auch nicht identisch mit den Wohnflächen, weshalb diese Daten für die Betroffenen oft schwer nachzuvollziehen sind.

 

In der vorliegenden Fassung der neuen Erschließungsbeitragssatzung wurde der bisherige Beitragsmaßstab auf den bereits auch im Ausbaubeitragsrecht erprobten Vollgeschossmaßstab umgestellt. Die Anwendung des Vollgeschossmaßstabs ist nach § 131 Abs. 2 BauGB zulässig, wird allgemein gerichtlich anerkannt und gilt als verwaltungspraktikabel. Dies zeigte sich auch im Ausbaubeitragsrecht, nachdem wir hier schon vor 11 Jahren die Umstellung auf den Vollgeschossmaßstab vollzogen haben. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt bereits seit einem Urteil aus dem Jahre 1994 die Auffassung, dass der Vollgeschoßmaßstab insbesondere wegen seiner weitaus größeren Praktikabilität und der Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens den Vorzug verdient.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, zukünftig auch in der Erschließungsbeitragssatzung den Vollgeschossmaßstab anzuwenden.

 

 

Auswirkungen der neuen Verteilungsregelung

 

Da sich nur die Berechnung der jeweiligen individuellen Beitragsfläche pro Grundstück ändert, wird es lediglich Verschiebungen bei den Belastungen der Grundstücke untereinander geben, je nach Grundstücksgröße und Vollgeschosszahl. Das Abrechnungsgebiet, die gesamte Beitragsfläche, der umlagefähige Aufwand (Anliegeranteil) und der städtische Anteil bleiben gleich. Die Einnahmen der Stadt werden somit weder erhöht noch verringert.

 

 

Die Vorteile dieses Verteilungsmaßstabes sind:

 

Die Anzahl der Geschosse ist mit wenig Aufwand zu ermitteln (z. B. aus Bebauungsplänen oder dem digitalen Kartenwerk).

 

Jede*r Grundstückseigentümer*in kann im Regelfall die zugrunde gelegte Vollgeschosszahl leicht nachvollziehen.

 

Besondere Grundstücksnutzungen werden auch künftig berücksichtigt (siehe § 8 Abs. 4).

Das eingeschossige Wohngrundstück bildet hierbei das „Grundmaß“.

 

Die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands erfolgt anhand der Größe der Beitragsfläche, so dass der Landeshauptstadt Kiel keine Einnahmen wegfallen. Der umlagefähige Aufwand wird lediglich innerhalb des Abrechnungsgebiets anders verteilt.  

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

1 Anlage

 

 

Anlage 2

 

 

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

r die Landeshauptstadt Kiel

- Erschließungsbeitragssatzung

 

 

Vom XX.XX.2021

 

 

Aufgrund der §§ 132 und 133 Abs. 3 S. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl.  I. S. 1728) und des § 4 der Gemeindeordnung r das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel vom …. folgende Satzung erlassen:

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

§ 1  Erhebung von Erschließungsbeiträgen

§ 2  Art und Umfang der Erschließungsanlagen

§ 3  Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

§ 4  Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

§ 5  Anteil der Landeshauptstadt Kiel am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

§ 6  Abrechnungsgebiet

§ 7  Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands

§ 8  Nutzungsfaktoren

§ 9  Mehrfach erschlossene Grundstücke

§ 10  Kostenspaltung

§ 11  Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

§ 12  Immissionsschutzanlagen

§ 13  Entstehen der sachlichen Beitragspflichten

§ 14  Vorausleistungen

§ 15  Beitragspflichtige

§ 16  Beitragsbescheid und Fälligkeit

§ 17  Ablösung des Erschließungsbeitrags

§ 18  Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 19  Inkrafttreten

 

 

 

§ 1

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

 

Die Landeshauptstadt Kiel erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach der Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB und dieser Satzung.

 

 

 

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

 

(1)  Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

  1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bis zu einer Breite von

a)     7 m in Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten,

b)     10 m in Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit nur bis 8,5 m,

c)     24 m in Wohngebieten, Dorf-, Misch-, Ferienhaus- und Campingplatz-gebieten

d)     bei einseitiger Bebaubarkeit nur bis 18 m,

e)     30 m in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten,

  1. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 6 m,
  2. die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
  3. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen  127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)

a)     soweit sie Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind (unselbständige Parkflächen und Grünanlagen) bis zu einer weiteren Breite von jeweils 5 m,

b)     soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrs-anlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen und Grünanlagen), jeweils bis zu 15 vom Hundert aller im Abrechnungsgebiet (§ 6) liegenden Grundstücksflächen,

  1. Busbuchten und Mehrzweckstreifen, soweit sie Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nr. 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m je Straßenseite,

 

  1. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) bis zu dem in einer ergänzenden Satzung gem. § 12 zu regelnden Umfang.

 

 

(2)  Werden durch die Erschließungsanlage im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 unterschiedliche Baugebiete erschlossen, gilt die größte Breite. Endet sie als Sackgasse, vergrößern sich für den Bereich der Wendeanlage die in Abs. 1 genannten Breiten um 50 vom Hundert, mindestens aber um 10 m. Entsprechendes gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Anlagen.

 

 

(3)  Die in Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht aber unselbständige Parkflächen und Grünanlagen; die in Abs. 1 Nr. 2 genannte Breite umfasst nicht unselbständige Grünanlagen. Die Breiten sind Durchschnittsbreiten und umfassen nicht die zu den Erschießungsanlagen gehörenden und zur ihrer Herstellung notwendigen Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien Strecken.

 

 

 

§ 3

Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

 

(1)  Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für

  1. den Erwerb der Grundflächen für die Erschließungsanlagen,
  2. die Freilegung der Grundflächen für Erschließungsanlagen,
  3. die erstmalige Herstellung des Straßen- oder Wegekörpers einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
  4. die Herstellung der

a)     Rinnen und Randsteine

b)     Gehwege

c)     Radwege

d)     kombinierten Geh- und Radwege

e)     Mischflächen (§ 10 Satz 2)

f)       Seiten-, Trenn-, Rand- und Sicherheitsstreifen

g)     Beleuchtungseinrichtungen

h)     Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen

i)        schungen, Schutz- und Stützmauern

  1. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen
  2. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen
  3. die Herstellung der Parkflächen
  4. die Herstellung der Grünanlagen
  5. die Herstellung der Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  6.  die Fremdfinanzierung,
  7.  die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft und
  8.  die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

 

 

(2)  Der Erschließungsaufwand umfasst auch

  1. den Wert der von der Landeshauptstadt Kiel aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (einschließlich der Bereitstellungskosten), im Fall einer erschließungsbeitragspflichten Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch den Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB,
  2. die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundes-, Land- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecke hinausgehen,

3. den Wert der Sachleistungen der Landeshauptstadt Kiel sowie der vom    Personal der Landeshauptstadt Kiel erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die Freilegung und technische Herstellung der Erschließungsanlage.

 

 

 

§ 4

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

 

(1)  Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§§ 2. u. 3) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

 

(2)  Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Landeshauptstadt Kiel kann abweichend davon den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.

 

 

 

§ 5

Anteil der Landeshauptstadt Kiel am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

 

Von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Landeshauptstadt Kiel 10 vom Hundert.

 

 

§ 6

Abrechnungsgebiet

 

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder werden die eine Erschließungseinheit bildenden Erschließungsanlagen gemeinsam abgerechnet, so bilden die von diesem Abschnitt oder diesen Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

 

 

 

§ 7

Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands

 

(1)  Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Landeshauptstadt Kiel 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 6) verteilt. Die Verteilung des Aufwands auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche mit den nach § 8 maßgeblichen Nutzungsfaktoren ergeben.

 

 

(2)  Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstücks.

 

Ist in einem Bebauungsplan ein zwischen zwei parallelen Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück an jeder dieser Straßen selbständig anbaubar, erschließen die Straßen nur den Teil des Grundstücks, der ihnen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zuzurechnen ist.

 

Abweichend von Abs. 2 Satz 1 gilt als Grundstücksfläche

  1. bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB,
  2. bei Grundstücken, die nicht unter Absatz 3 fallen, für die weder ein Bebauungsplan noch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 40 m dazu verläuft,
  3. bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 1 und Nr. 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

 

 

(3)  Bei Grundstücken die im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. als Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten,) oder innerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) so genutzt werden, gilt als Grundstücksfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks.

 

 

(4)  r Grundstücke ehemals militärisch genutzter Anlagen, die der zivilen Nutzung zugeführt sind oder werden (Konversionsflächen) gilt als Grundstücksfläche die gesamte Fläche des Buchgrundstücks.

 

 

 

§ 8

Nutzungsfaktoren

 

(1)  Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so wird bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendeten 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,30 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

 

(2)  Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

 

 

(3)  Als Zahl der Vollgeschosse gilt jeweils bezogen auf die in § 7 Abs. 2 bestimmten Flächen

  1. bei Grundstücken die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB liegen,

a)     die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;

b)     für die statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Dezimalzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Dezimalzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;

c)     für die weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur die Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Dezimalzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Dezimalzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;

d)     auf denen nur Garagen, Stellplätze, Parkhäuser oder Tiefgaragenanlagen errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;

e)     mit Konversionsflächen, die Zahl von einem Vollgeschoss

f)       für die gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;

g)     für die industrielle Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;

h)     für die weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Buchstabe a bis c;

  1. bei Grundstücken, auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. d bis g oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 Buchst. b bzw. Buchst. c überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlichen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 Buchst. b bzw. Buchst. c
  2. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB keine Festsetzungen der in Nr. 1 bezeichneten Art enthält, die aber ganz oder teilweise innerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 Abs. 1 BauGB) liegen, wenn sie

a)     bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Voll-geschosse,

b)     unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

 

 

(4)  Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit

  1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiets (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebiets (§ 5 BauNVO), Mischgebiets (§ 6 BauNVO), Urbanen Gebiets (§ 6a BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne von § 10 BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebiets überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird. Eine überwiegende gewerbliche bzw. gewerbeähnliche Nutzung liegt vor, wenn diese Nutzung auf dem überwiegenden Teil der tatsächlichen Geschossfläche stattfindet. Hat die gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großen Lagerflächen u.a.) ist anstelle der Geschossflächen von den Grundstücksflächen auszugehen;
  2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebiets (§ 7 BauNVO), Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO), Industriegebiets (§ 9 BauNVO) oder Sondergebiets im Sinne von § 11 BauNVO liegt.

 

Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für selbständige Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) findet eine Erhöhung nach Satz 1 nicht statt. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 ist der Nutzungsfaktor stattdessen um 50 vom Hundert zu ermäßigen.

 

 

(5)  Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarere Weise nutzbar sind oder innerhalb des unbeplanten Innenbereichs so genutzt werden (§ 7 Abs.3), beträgt der Nutzungsfaktor 0,5.

 

§ 9

Mehrfach erschlossene Grundstücke

 

(1)  Grundstücke, die durch mehrere, nicht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zusammengefasste beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 dieser Satzung erschlossen werden, sind zu jeder dieser Anlagen beitragspflichtig.

 

 

(2)  Werden Grundstücke durch öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder durch Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) mehrfach erschlossen, so wird die zu berücksichtigende Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bei der Abrechnung jeder dieser Erschließungsanlagen nur zu zwei Dritteln in Ansatz gebracht.

 

 

 

§ 10

Kostenspaltung

 

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1.  Grunderwerb
  2.  Freilegung
  3.  Fahrbahnen
  4.  Radwege
  5.  Gehwege
  6.  kombinierten Geh- und Radwege
  7.  unselbständigen Parkflächen
  8.  unselbständigen Grünanlagen
  9.  Mischflächen
  10.  Entwässerungseinrichtungen
  11.  Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. Mischflächen im Sinne von Nr. 9 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nrn. 3 bis 8 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.

 

 

 

§ 11

Merkmal der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

 

(1)  Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege, und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), die Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und die Parkflächen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn

  1. ihre Flächen im Eigentum der Landeshauptstadt Kiel stehen und
  2. sie über Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

 

 

(2)  Die flächenmäßigen Bestandteile dieser Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn

  1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigen Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen oder aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
  2. unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen oder aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
  3. unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
  4. Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 1 hergestellt und die unbefestigten Teile gem. Nr. 3 gestaltet sind.

 

 

(3)  Endgültig hergestellt sind

  1. Entwässerungseinrichtungen, wenn Straßenrinnen, die Straßeneinläufe oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen
  2. Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern

betriebsfertig angelegt sind.

 

 

(4) Selbständige Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Landeshauptstadt Kiel stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

 

 

 

§ 12

Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) werden Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung und die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

 

 

 

§ 13

Entstehen der sachlichen Beitragspflichten

 

(1)  Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts, im Falle der Erschließungseinheit mit der endgültigen Herstellung aller die Einheit bildenden Erschließungsanlagen.

(2)  In den Fällen der Kostenspaltung entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit Abschluss der Maßnahme, deren Aufwand durch den Teilbetrag gedeckt werden soll und der Anordnung der Kostenspaltung.

 

 

(3)  Im Fall des § 128 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit der Übernahme durch die Landeshauptstadt Kiel.

 

 

 

§ 14

Vorausleistungen

 

r Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können entsprechend § 133 Abs. 3 BauGB Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erhoben werden.

 

 

 

§ 15

Beitragspflichtige

 

(1)  Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer*in des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers/ der Eigentümerin beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner*innen; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer*innen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

 

(2)  Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall von Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Fall von Abs. 1 Satz 3 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

 

 

 

§ 16

Beitragsbescheid und lligkeit

 

(1)  Die nach dieser Satzung zu erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

 

(2)  Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 EUR betragen.

 

 

(3)  Die festgesetzten Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 17

Ablösung des Erschließungsbeitrags

 

(1)  In Fällen, in denen die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung des Erschließungsbeitrags durch Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrags und ist Gegenstand des zu schließenden Vertrags. Dabei ist der entstehende Erschließungsaufwand anhand von Kostenvoranschlägen oder, falls noch nicht vorhanden, anhand der Kosten vergleichbarer Anlagen zu veranschlagen und nach den Vorschriften dieser Satzung auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

 

 

(2)  Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch die Zahlung des Ablösebetrags wird die Beitragspflicht abgegolten.

 

 

 

§ 18

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)  Die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Beiträge nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der Landeshauptstadt Kiel gemäß den Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG) erhoben und verarbeitet.

 

 

(2)  Personenbezogene Daten können, soweit besondere Rechtsvorschriften dazu berechtigen, u. a. von den folgenden Stellen oder aus den folgenden Registern erhoben werden:

 

-Grundbuch

-Liegenschaftskataster

-Melderegister der Meldebehörden

-zuständige Behörden nach der Gewerbeordnung

 

 


§ 19

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am ……. in Kraft.

 

Die Satzung vom 29.03.1994, zuletzt geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 06.04.1995 und der damit verbundenen Verlängerungssatzung vom 15.11.2018, tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Satzung außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Kiel,

 

Landeshauptstadt Kiel

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

 

 

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