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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0661/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die vertretungsberechtigte Person in der Gesellschafterversammlung der Wissenschaftszentrum Kiel GmbH wird angewiesen, folgenden Beschlüssen zuzustimmen.

 

  1. Der Beteiligung der Wissenschaftszentrum Kiel GmbH als Gründungsmitglied an dem gemeinnützigen Verein CAPTN e.V. wird zugestimmt.
  2. Der Vereinssatzung der CAPTN e.V. wird zugestimmt.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Zur Unterstützung des durch das Land Schleswig-Holstein gefördertes Projektes CAPTN (Clean Autonomous Public Transport Network) beabsichtigen diverse Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft einen gemeinnützigen Verein CAPTN e.V. zu gründen.

 

Der Verein soll folgenden Zweck erfüllen:

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, § 52 Absatz 2 Nr. 1 AO.

 

(2) Der Verein dient in Abstimmung mit den Mitgliedern ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung der CAPTN Initiative zum allgemeinen Nutzen. In diesem Sinne dient der CAPTN e.V. der Erforschung und Implementierung von neuen Dienstleistungen und Produkten einer klimafreundlichen und sauberen autonomen Mobilitätskette zu Wasser und zu Land.

 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Der Verein entwickelt und fördert den transdisziplinären wissenschaftlich-technischen Erfahrungsaustausch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, Verwaltung und Gesellschaft,

2. leistet Beiträge zur Identifikation möglicher Kooperationsprojekte im Hinblick auf die Steigerung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit auf den internationalen Märkten,

3. unterstützt die Entwicklung von Kooperationsprojekten und den Zugang zu Fördermitteln,

4. sorgt für eine angemessene Außendarstellung für die Anliegen des Vereins national und international,

5. strebt eine Zusammenarbeit mit anderen vergleichbaren Netzwerken und Initiativen national und wo zweckmäßig international an,

6. ergreift sonstige Maßnahmen, die den Vereinszweck unterstützen.

 

Der Aufsichtsrat der Wissenschaftszentrum Kiel GmbH hat der Beteiligung der Wissenschaftszentrum Kiel GmbH an dem Verein CAPTN e.V. zugestimmt.

 

Die Ratsversammlung entscheidet nach § 28 Nr. 18 der Gemeindeordnung (GO) über die unmittelbare und mittelbare Gründung oder Beteiligung an privatrechtlichen Vereinigungen sowie die wesentliche Änderung der Satzung.

 

Der Verein wird nicht wirtschaftlich tätig. Entsprechend § 105 GO finden demnach die Vorschriften über den angemessenen Einfluss durch Entsendung in ein Überwachungsorgan, die Weisungsgebundenheit der Vertreter*innen, Aufstellungspflicht eines Jahresabschlusses und eines Lageberichtes wie für große Kapitalgesellschaften und die Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes in sinngemäßer Anwendung der Eigenbetriebsverordnung, der eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt werden soll, keine Anwendung.

 

Nach § 105 i.V.m. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 101 GO darf die Gemeinde eine Gesellschaft erwerben, wenn:

1. ein öffentlicher Zweck, dessen Erfüllung im Vordergrund der Unternehmung stehen muss, das Unternehmen rechtfertigt,

2. die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht und

3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf anderen Weise erfüllt werden kann.

 

Öffentlicher Zweck

 

Mit Förderung und Unterstützung des Projektes CAPTN verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, § 52 Absatz 2 Nr. 1 AO.

 

Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit

 

Der voraussichtlich zu zahlende Jahresbeitrag ist in der Beitragsordnung (siehe Anlage) festgelegt. Für das WiZe wird der Mitgliedsbeitrag voraussichtlich 500 € pro Jahr betragen. Durch die Vereinsgründung entsteht u. a. die Möglichkeit, Fördermittel einzuwerben und Spenden anzunehmen, so dass die Wirtschaftlichkeit dieser Kooperation verbessert werden kann.

 

Subsidiarität

 

Der öffentliche Zweck kann nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden als in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins. Durch den Verein soll eine Kooperation aus unterschiedlichen Playern aus Wirtschaft und Wissenschaft entstehen und somit für eine breit angelegte Akzeptanz für das Projekt CAPTN sorgen.

 

Die Rechtsform des gemeinnützigen Vereins ist darüber hinaus die unkomplizierteste Form, diese Kooperation rechtsfähig zu machen.

 

Gemäß § 105 i.V.m. § 102 Abs. 1 GO darf die Gemeinde einen Verein gründen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Beteiligung vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in einer Organisation des öffentlichen Rechts erbracht wird.

 

Wichtiges Interesse

 

Der Verein CAPTN e.V. soll der Erforschung und Implementierung von neuen Dienstleistungen und Produkten einer klimafreundlichen und sauberen autonomen Mobilitätskette zu Wasser und zu Land dienen und unterstützt hierbei die Klimaziele der Landeshauptstadt Kiel.

Ein wichtiges Interesse der Kommune liegt somit vor.

 

Erbringung der kommunalen Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie in einer Organisation des öffentlichen Rechts

 

Durch die Anbindung unterschiedlicher Player aus Wirtschaft und Wissenschaft ist der Verein in der Lage weitere Interessierte für das Projekt CAPTN zu erreichen. Auch Spenden gegen die Ausgabe einer Spendenquittung können entgegengenommen werden. Somit können die Ziele mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in einer Organisation des öffentlichen Rechts erbracht werden.

 

Abwägungsbericht

 

Gem. § 102 Abs. 2 GO sollen in einem Abwägungsbericht die Vor- und Nachteile im Verhältnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts und dabei insbesondere die Angemessenheit und soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen sowie die allgemeinen Beteiligungsvoraussetzungen dargestellt werden.

 

Wahl der Rechtsform

 

Ein sachgerechter Grund für die Wahl der privaten Rechtsform besteht darin, dass eine Beteiligung privatrechtlicher Unternehmen an einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform nicht möglich ist. Der gemeinnützige Verein ist die einfachste und kostengünstigste Form der Zusammenarbeit.

 

Ausgewogenheit der Gebühren- und Beitragsgestaltung:

 

Die Beiträge sind von der Größe des Mitgliedes-Unternehmens abhängig. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf bestehende Gebühren- oder Beitragsregelungen in der LH Kiel.

 

Personalwirtschaftliche, mittbestimmungs- und gleichstellungsrechtliche Änderungen:

 

Es ergeben sich keine personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- oder gleichstellungsrechtlichen Änderungen. Mitarbeiter der Verwaltung der Landeshauptstadt Kiel werde von der Gründung nicht betroffen.

 

Allgemeine Beteiligungsvoraussetzungen § 102 Abs. 2 GO:

 

Gemäß § 15 der Satzung besteht eine Nachschusspflicht der Mitglieder nicht.

 

Gemäß § 16 der Satzung ist die Haftung der Mitglieder auf ihre Mitgliedsbeiträge beschränkt. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen begrenzt.

 

Die von der Ratsversammlung der LH Kiel entsandten Aufsichtsratsmitglieder der WiZe GmbH haben das Recht einen Bericht über die Arbeit des Vereins von der Geschäftsführung abzufordern.

 

 

 

 

Dr. Ulfmpfer

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen

 

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Anlagen

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