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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1024/2023-01

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Beratungsfolge

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Antrag

Die Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung) wird durch Beschluss der Ratsversammlung erlassen.

 

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Sachverhalt/Begründung

  1. Neufassung der Abfallsatzung

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Satzungshistorie wird darauf verzichtet eine weitere Nachtragssatzung zu erlassen. Stattdessen wird die Abfallsatzung neu gefasst.

 

  1. Inhaltliche Änderungen (die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):
  1. Aufdruck auf Abfallsäcken (§ 19 Abs. 2)

Der Aufdruck auf den Abfallsäcken lautet ab 01.01.2024 „Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel“.

 

  1. Benennung von Fahrzeugen (§ 18 Abs. 5 und Abs. 6)

Im Rahmen der Sperrgutabfuhr werden die eingesetzten Fahrzeuge einheitlich als „Sperrgutfahrzeug“ betitelt.

 

  1. Bereitstellung von Sperrgut auf privater Fläche (§ 18 Abs. 5)

In Einzelfällen ist eine Bereitstellung von Sperrgut auf öffentlicher Fläche nicht möglich. Die Neufassung von § 18 Abs. 5 beschreibt die Bereitstellung auf privatem Grund. Die 15m-Regelung aus Satz 3 wurde dabei gestrichen und durch die Anforderung das Sperrgut unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Fläche bereitzustellen ersetzt.

 

  1. Bereitstellen von Abfallbehältern (§ 24 Abs. 6) und entsprechende Sanktionsmöglichkeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 8 und 9)

Sehr oft werden Abfallbehälter schon Tage vor der Abholung auf öffentliche Fläche gestellt, mit der Folge, dass diese mit offenem Deckel stehen, diese überfüllt werden und Abfälle neben den Abfallbehältern liegen, Ungeziefer (Ratten, Tauben) angelockt wird und / oder

weitere Abfälle neben den Behältern abgelegt werden. Durch die Notwendigkeit nicht nur die Abfallbehälter abzuholen, sondern auch die „Übermüllung“ zu beseitigen, entstehen bei ABK erhebliche Mehraufwände. Um diesem Umstand entgegenzuwirken wird festgelegt, dass die Bereitstellung frühestens am Abend vor dem Abholtag, jedoch nicht vor 20:00 Uhr durchgeführt werden darf. Verfrühtes Bereitstellen und verspätetes Zurückstellen der Abfallbehälter wird zudem in § 27 (Ordnungswidrigkeiten) aufgenommen.

 

  1. Standplätze und Transportwege (§ 24 Abs. 1)

Um für die Bürger*innen und Müllwerker*innen eine sichere Abfuhr der Abfallbehälter gewährleisten zu können, wurde die notwendige Beschaffenheit von Standplätzen und Transportwegen spezifischer beschrieben.

 

  1. Brandschutztüren (§ 24 Abs. 8)

Sofern in Häusern, in denen Brandschutztüren eingebaut sind unter Beachtung der bestehenden Brandschutzregelungen, eine Abholung der Abfallbehälter stattfinden soll, müssten hier jeweils zwei Müllwerker*innen im Haus tätig sein (eine*r hält die Brandschutztür aus, eine*r zieht den Abfallbehälter). Da eine solche Arbeitsaufteilung nicht vorgesehen ist, gilt für Häuser, in denen Brandschutztüren eingebaut sind grundsätzlich die Bereitstellung der Abfallbehälter durch den*die Anschluss-pflichtige*n.

 

  1. Betretungsrecht (§ 6 Abs. 4)

Zur Überprüfung oder Weiterentwicklung der Kriterien, nach denen Gebühren für die Abfallentsorgung erhoben werden, ist es notwendig, dass beauftragten Mitarbeiter*innen des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel sowie beauftragten Dritten zum Zwecke der Erhebung von Grundstückdaten Zutritt zu allen Grundstücksbereichen deren Betreten zum Einsammeln der Abfälle erforderlich ist gewährt wird. Die Datenerhebungen erfolgen zwingend in einem zeitlichen Zusammenhang zu der regulären Abfallabfuhr.

 

  1. Unterbrechungen, Einschränkungen und Verschiebungen der Abfallentsorgung (§ 21 a)

Unterbrechungen, Einschränkungen und Verschiebungen der Abfallentsorgung wurden aus § 21 herausgelöst und zur besseren Übersicht in einem eigenständigen Paragraphen verortet.

 

  1. Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5):

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Bioabfallsammlung soll nur noch befristet ermöglicht werden, um bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen einer Befreiung einen größeren Handlungsspielraum zu ermöglichen.

 

 Aufgrund des Wunsches des Ausschusses für Wirtschaft und Digitalisierung vom 01.11.2023 wurde gemäß §24 VI 2 Abfallsatzung aufgeführte  Uhrzeit von 20 Uhr auf 18 Uhr geändert.

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1:

Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung)

Anlage 2:

Synopse

 

 

 

 

 

 

Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.

Das Rechnungsprüfungsamt und das Amt für Finanzwirtschaft haben diese Vorlage zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Der Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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