Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0658/2014

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Antrag

 

 

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

In seiner Sitzung vom 05.06.2014 hat der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung beauftragt, die Möglichkeiten und Kosten einer Neueinstufung der Sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten in Kindertagesstätten in die Entgeltgruppe S 4 sowie S 8 TVöD SuE darzustellen.

 

Die Eingruppierung von Sozialpädagogischen Assistentinnen/Assistenten bzw. Kinderpfleger/innen richtet sich nach dem Anhang zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Nach dem Tarif für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sind Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe TVöD S 3 eingruppiert. 

 

Die Aufgaben und Tätigkeiten von Sozialpädagogischen Assistentinnen/Assistenten bzw. Kinderpfleger/innen wurden in den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit beschrieben: „Sozialpädagogische Assistentinnen/Assistenten bzw. Kinderpfleger/innen betreuen und pflegen elternergänzend oder elternersetzend Kinder (besonders Säuglinge und Kleinkinder) und teilweise auch Jugendliche. Im Kindergarten sind sie zusammenmit einer Erzieherin oder einem Erzieher als Zweitkraft z.B. in einer Kindergartengruppe oder einer Kinderkrippe tätig.“

 

In dieser Weise sind SPAs in den städtischen Kitas eingesetzt. In 95 % ihrer Arbeit betreuen sie als Zweitkraft zusammen mit einer Erzieherin/einem Erzieher eine Kindergarten- oder Krippengruppe und üben damit eine ihrem Berufsbild entsprechende Tätigkeit aus.

 

Wenn darüber hinaus schwierige fachliche Tätigkeiten auszuüben sind, erfolgt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe TVöD S 4. Maßgebend sind zeitlich mindestens zur Hälfte anfallende Tätigkeiten.

 

Beispiele für schwierige fachliche Tätigkeiten sind in der Protokollerklärung Nr. 2 des Tarifs genannt:

a)      tigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen i.S. des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,

b)      alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,

c)      tigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen i. S. des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

d)      tigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen i.S. des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentliche Erziehungsschwierigkeiten,

e)      tigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

 

Die Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Kiel erfüllen die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 2 Buchstabe a), c), d), und e) nicht; insbesondere wird der Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen in keiner Kita erreicht.

 

Die SPAs üben in den Kitas die Grund- und Regeltätigkeit ihres Berufsbildes aus. Die alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen in Randzeiten wird ihnen nur in einem geringen Anteil von bis zu 5 % der Arbeitszeit übertragen. Die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in S 4 TVöD liegen daher nicht vor.

 

Die Landeshauptstadt Kiel ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und hat sich als solches verpflichtet, die Tarifbestimmungen einzuhalten. Eine übertarifliche Stellenausweisung ist somit nicht möglich. Sie würde außerdem das Tarifgefüge nachhaltig beeinflussen. Infolge einer Aufwertung der Regeltätigkeit würde sich die Frage stellen, wie künftig SPAs eingruppiert werden sollen, die nachweislich schwierige Tätigkeiten wie z.B. die Betreuung schwerbehinderter Kinder in Förderzentren ausüben.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Aktuell sind in städtischen Kindertagesstätten auf Vollzeit umgerechnet 160 Stellen für Sozialpädagogische Assistentinnen/Assistenten bzw. Kinderpfleger/innen vorhanden. Eine  übertarifliche Aufwertung von S 3 nach S 4rde zusätzliche Personalkosten in Höhe von 388.310 € pro Jahr verursachen.

 

Bei den Erzieherinnen und Erziehern liegt die gleiche Problematik vor. Die tariflichen Vor­aussetzungen für eine Eingruppierung in S 8 besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind nicht erfüllt. Eine übertarifliche Aufwertung der auf Vollzeit umgerechnet 326 vorhandenen Stellen von

S 6 nach S 8  würde zusätzliche Personalkosten in Höhe von 1.278.527 € pro Jahr verursachen.

 

Diese Beträge beziehen sich auf städtische Beschäftigte. Nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit finden alle grundsätzlichen Beschlüsse der Selbstverwaltung für städtische Kindertageseinrichtungen analog Anwendung auf Kitas freier Träger. Eine Aufwertung der SPAs freier Träger von S 3 nach S 4rde Kosten in Höhe von 620.595 €, eine Aufwertung der Erzieher/innen freier Träger von S 6 nach S 8 weitere 1.635.844 € verursachen.

 

Insgesamt wären für städtische und nichtstädtische Kindertagestätten zusätzliche Kosten in Höhe von 3.923.276 € zu erwarten.

 

 

Empfehlung:

 

Angesichts der finanziellen Auswirkungen und der tariflichen und rechtlichen Situation wird empfohlen, die bisherige Einstufung beizubehalten.

 

 

 

 

 

 

 

Wolfgang Röttgers

Stadtrat

 

 

 

 

Reduzieren

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...