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Kleine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE - 0788/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunaler Ordnungsdienst
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Kleine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE
- Federführend:
- Ratsfraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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20.09.2018
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Sachverhalt/Begründung
Kleine Anfrage:
- Wird im Rahmen der Ausbildung der Mitarbeiter*innen des „Kommunalen Ordnungsdienstes“ der Umgang mit Waffen oder waffenartigen Gegenständen zur Eigensicherung geübt (z.B. Pfefferspray, Taser, Schlagstöcken o.ä.)? Wenn ja, mit welchen Gegenständen und in welchem Stundenumfang?
- In der geschäftlichen Mitteilung ist der §168 des Landesverwaltungsgesetzes als Rechtsgrundlage für die Amtshandlungen des „Kommunalen Ordnungsdienstes“ erwähnt. Woraus leitet die Verwaltung ab, dass dieser Paragraph, der ausschließlich die Polizei erwähnt, als Rechtsgrundlage für die geplanten Amtshandlungen des „Kommunalen Ordnungsdienstes“ dienen kann?
- Welche Amtshandlungen, die über das sogenannte „Jedermannsrecht“ hinausgehen, sollen durch den „Kommunalen Ordnungsdienst“ bei der in der geschäftlichen Mitteilung auf Seite drei erwähnten „Vollstreckung mit Zwangsmitteln“ ausgeführt werden dürfen und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht dies?
gez. Ratsfrau Svenja Bierwirthf.d.R.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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262,4 kB
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