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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0441/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

1. Im Stadtteil Kiel-Neumühlen-Dietrichsdorf wird für das Baugebiet zwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenze zur Gemeinde Schönkirchen der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 994VSteinbrügge" ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

2. Gleichzeitig wird der am 07.03.2019 durch den Bauausschuss erneut gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 994VSteinbrügge aufgehoben.

 

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ im Stadtteil Kiel-Neumühlen-Dietrichsdorf für das Baugebiet zwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenze zur Gemeinde Schönkirchen und seine Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ und seine Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Räumlicher Geltungsbereich

Das Baugebiet Steinbrügge befindet sich im Stadtteil Neumühlen-Dietrichsdorf, unmittelbar an der Stadtgrenze zur Gemeinde Schönkirchen. Bei der Fläche handelt es sich um den unbefestigten Parkplatz der ehemaligen Veranstaltungsstätte „Dietrichsdorfer“ an der Oppendorfer Straße und eine Grünfläche. Das Gelände hat eine Größe von ca. 7.700 m² und liegt im Außenbereich.

 

II. Planerfordernis und Ziel der Planung

Am 09.08.2012 wurde erstmalig ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 994 „Steinbrügge“ gefasst. Sein Gebiet umfasste neben dem unbefestigten Parkplatz der ehemaligen Veranstaltungsstätte „Dietrichsdorfer“ auch die Bebauung südlich der Schönkirchener Straße. Als Ziel für die Freiflächen wurde zu diesem Zeitpunkt eine Einzel- bzw. Doppelhausbebauung vorgesehen. Die unbebauten Flächen sind dementsprechend im Wohnbauflächenatlas als Wohnbaupotential für etwa 30 Wohneinheiten aufgeführt.

 

Die von der Oppendorfer Straße erschlossenen Grundstücke wurden zwischenzeitlich verkauft. Der aktuelle Eigentümer hat abweichend von den Zielen des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses eine Planung mit Mehrfamilienhäusern vorgelegt, die eine maximale Höhe von drei Geschossen plus Staffelgeschoss haben. In den geplanten Gebäuden sollen demnach ca. 90 Wohneinheiten realisiert werden. Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze ist größtenteils in einer Tiefgarage im westlichen Plangebiet vorgesehen.

 

Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, mindestens 70 Prozent der geplanten Wohnfläche als öffentlich geförderten Wohnraum zu realisieren.

 

Die Umgebung des Plangebietes ist geprägt durch eine Bebauung mit zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern. Da in der Stadt jedoch dringend Wohnraum benötigt wird, soll im Baugebiet eine höhere Ausnutzung der Fläche mit drei bis vier Vollgeschossen ermöglicht werden.

 

Hierzu wird das Verfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt. Die von der Schönkirchener Straße erschlossenen Flächen entfallen aus dem Plangebiet, da der Investor Eigentümer der zu überplanenden Fläche sein muss.

 

 Im Arbeitsprogramm zur Verbindlichen Bauleitplanung für 2020 (Drucksachen Nr. 0051/2020) wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 994V in der 2. Priorität geführt.

 

III. Verfahren:

Aufgrund der deutlich geänderten Zielrichtung der Planung wurde am 07.03.2019 ein aktualisierter Aufstellungsbeschluss mit einem verkleinerten Baugebiet gemäß § 13b BauGB gefasst.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13b BauGB sind beim Bebauungsplan Nr. 994V erfüllt:

1. Da die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 994V insgesamt nur ca. 7.700  einnimmt, wird die voraussichtlich insgesamt festgesetzte maximale Grundfläche baulicher Anlagen deutlich unter 10.000 m2 liegen.

2. Der Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen.

3. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Sowohl Europäische Vogelschutzgebiete als auch sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sind zu weit entfernt, um nachteilige Auswirkungen auf diese Gebiete befürchten zu lassen.

4. Schädliche Umwelteinwirkungen oder Auswirkungen von Störfallbetrieben im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind im Planbereich nicht zu erwarten.

 

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 13b BauGB konnte bis zum 31.12.2019 beschlossen werden und musste bis zum 31.12.2021 mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen sein.

 

Die Geltungsdauer des § 13b BauGB wurde durch Beschluss des Bundestages am 07.05.2021 verlängert. Demnach kann das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 13b BauGB nur bis zum 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.

 

Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 994V bis zum 31.12.2021 aufgrund des Wechsels des Vorhabenträgers nicht als Satzung beschlossen worden war, wird der Aufstellungsbeschluss gemäß § 13b BauGB aus Gründen der Rechtssicherheit wiederholt.

 

IV. Flächennutzungsplan

Der Bebauungsplan 994V „Steinbrügge“ wird gemäß § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Notwendigkeit eines separaten Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes entfällt im beschleunigten Verfahren. Der Aufstellungsbeschluss der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 23.08.2012 wurde daher mit Beschluss vom 21.03.2019 durch die Ratsversammlung aufgehoben. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden im Wege der Berichtigung an die geänderten Planungsziele angepasst.

 

V. Beteiligungsverfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 31.03.2021 an der Bauleitplanung beteiligt. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 19.04.2021 bis zum 07.05.2021 durch Aushang im Rathaus und im Internet über die Planung informiert.

 

Der Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf sollte in seiner Sitzung am 22.04.2021 frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt werden. Die Sitzung musste mangels Beschlussfähigkeit des Ortsbeirates abgebrochen werden. Dieser Umstand beeinträchtigt das Bauleitplanverfahren nicht.

 

Die in den Beteiligungsschritten vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in Anlage 1 mit einem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Behandlungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.

 

VI. Beschluss und öffentliche Auslegung

Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß zu beschließen. Nach Beschlussfassung wird der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung. Der Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf erhält diese Vorlage zur Kenntnis.

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

 

Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen mit Behandlungsvorschlägen der Verwaltung

Anlage 2: Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 994V

Hinweis:  Die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 994V kann

  im Ratsinformationssystem eingesehen werden.

 

 

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Anlagen

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