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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0156/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

 

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Am 17. März 2022 hat die Ratsversammlung die neue Satzung zum Schutz und zur Nutzung der öffentlichen Grünflächen der Landeshauptstadt Kiel (Grünflächensatzung) beschlossen, die zum 31. März 2022 in Kraft trat und die bis dahin geltende Satzung vom 09. April 1984 abgelöst hat (vgl. Drs.-Nr. 0024/2022).

 

Mit einem Änderungsantrag (vgl. Drs.-Nr. 0251/2022) wurde im Zusammenhang mit der Neufassung der Grünflächensatzung folgender Auftrag an die Verwaltung formuliert:

 

  1. Die Neufassung der Satzung zum Schutz und zur Nutzung der öffentlichen Grünflächen der Landeshauptstadt Kiel (Grünflächensatzung) wird beschlossen.

Spätestens nach zwei Jahren wird die geänderte Satzung evaluiert und den zuständigen Ausschüssen über die Erfahrungen berichtet. Nach dem ersten Jahr ist ein mündlicher Erfahrungsbericht im Innen- und Umweltausschuss zu geben.

 

Bei der Evaluierung sind unter anderem folgende Fragestellungen zu betrachten:

  • Gab es Probleme bei der Stellung von Sondernutzungsanträgen, speziell aus dem nicht kommerziellen Umfeld bezüglich der Fristen und des Verfahrens? Ist das Verfahren für nichtgewerbliche und nichtkommerzielle Nutzungen ausreichend einfach und niedrigschwellig gehalten?
  • In welchem Umfang wurden Gebühren für Sondernutzungen erhoben und wie oft kam es zu Befreiungen von den Gebühren? Dabei sind vor allem gemeinnützige Aktionen zu betrachten.
  • Wie sind die Erfahrungen von Grünflächenamt und kommunalem Ordnungsdienst bei der Umsetzung und Durchsetzung der Regeln?

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, neben den gesetzlich verankerten Schutzgeboten auch die strategischen Ziele und Beschlüsse der Landeshauptstadt Kiel zur Nachhaltigen Entwicklung, zu Zero Waste und zum Klimaschutz bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten.

 

 

 

Die in dem Antrag der Verwaltung zur Grünflächensatzung formulierten Ziele (wie z.B. die Berücksichtigung des erhöhten Nutzungsdrucks und die Etablierung eines gegenseitigen Rücksichtsnahmegebots, die Aufnahme von Umweltschutzaspekten, die Einführung von Nutzungsgebühren, insbesondere bei gewerblicher Nutzung, die Aufnahme zusätzlicher Baumschutz- und rmschutzregelungen, sowie die Etablierung anderer Grundsätze) wurden seit dem Inkrafttreten der neuen Grünflächensatzung voll erfüllt. Die neuen Regelungen haben sich im Alltag bewährt.

Es konnte r die Verwaltung eine eindeutige und konkrete Handlungsgrundlage für die Antragsbearbeitung zu Sondernutzungserlaubnissen und die Beantwortung verschiedenster Fragestellungen rund um das Thema Nutzung von Grünflächen geschaffen werden.

 

Zu 1.
Gab es Probleme bei der Stellung von Sondernutzungsanträgen, speziell aus dem nicht kommerziellen Umfeld bezüglich der Fristen und des Verfahrens? Ist das Verfahren für nichtgewerbliche und nichtkommerzielle Nutzungen ausreichend einfach und niedrigschwellig gehalten?

 

Angesichts der Fristen bzw. Antragsstellung im Allgemeinen gab es keine Probleme. Antragsstellende, unter anderem aus dem nichtkommerziellen Umfeld, konnten uneingeschränkt Anträge auf Sondernutzung stellen (s. unten aufgeführte Statistik der gestellten Anträge). Zur bisher reibungslosen Umsetzung hat auch die umfassende Beratung, die die Grundstücksverwaltung allen Antragsstellenden angeboten hat, geführt. Dabei wurde auf die wesentlichen Änderungen eingegangen und hinsichtlich der neuen Rechtslage aufgeklärt. So haben Bürger*innen für die Zukunft erfahren, welche Fristen es zu beachten gibt. Bei Anträgen, die einen jährlich wiederkehrenden Charakter haben, wurde ein flexibleres Verfahren ausgeübt und z.B. kürzere Fristen akzeptiert, da diese Vorhaben im Vergleich zu Großveranstaltungen weniger Vorlauf erfordern. Bisher wurde kein Antrag auf Sondernutzung auf der Grundlage der Grünflächensatzung bei nicht eingehaltener Antragsfrist abgelehnt. Es wurde lediglich auf die neue Vorlauffrist hingewiesen und um künftige Berücksichtigung gebeten. Da das erste Jahr für die Informationsarbeit genutzt wurde und erst ab diesem Jahr die Einhaltung der Vorlauffrist eingefordert wird, kann über die Erfahrung diesbezüglich erst in einem Jahr im Rahmen der Evaluierung berichtet werden.

Aufgrund des Beratungsansatzes und der Tatsache, dass die Anträge in diversen Formen (per Mail, per Post, telefonisch) gestellt werden können, kann die niedrigschwellige Antragsstellung gewährleistet werden. Zudem kann die Antragsstellung insbesondere für Bürger*innen, die zunehmend digitale Angebote nutzen, durch ein geplantes digitales Antragsformular mit umfassenden Hinweisen zukünftig vereinfacht werden.

Der niedrigschwellige Ansatz wurde auch dadurch gefördert, dass Antragsteller*innen bereits in der Planungsphase hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Veranstaltung beraten wurden. Konkret wurden den Antragsstellenden Konflikte mit der Satzung aufgezeigt und gemeinsam darauf hingewirkt, dass das Vorhaben der Satzung entsprechend stattfinden kann.

Es wurde der Ansatz verfolgt, fachliche Hintergründe für entsprechende Regelungen mit den Bürger*innen zu kommunizieren, vor allem um sie für die Aspekte des Grünflächen- und Umweltschutzes zu sensibilisieren. Dies hat zu einer höheren Akzeptanz für das Verwaltungshandeln geführt (z.B. Baumschutz, neue Nutzungsgebühren und deren Hintergründe).

 

In welchem Umfang wurden Gebühren für Sondernutzungen erhoben und wie oft kam es zu Befreiungen von den Gebühren? Dabei sind vor allem gemeinnützige Aktionen zu betrachten.

 

Seit dem 31.03.2022 bis heute wurden insgesamt 77 Sondernutzungserlaubnisse für Veranstaltungen auf Grundlage der neuen Grünflächensatzung erteilt. Von 77 Veranstaltungen wurden bei 66 (85%) die Erlaubnisnehmer*innen von Gebühren befreit. Darunter waren 32 gemeinnützige Antragsteller*innen, die grundsätzlich von Gebühren befreit werden. Es wurden jedoch auch Antragstellende von Gebühren befreit, die zwar nicht gemeinnützig sind, aber gemeinnützige Aktionen oder zumindest für die Öffentlichkeit zugängliche, nicht gewerbliche Veranstaltungen durchgeführt haben. Das war z. B. der Fall bei kirchlichen Festen, städtischen Akteuren und GmbHs, die gemeinnützige Aktionen ohne wirtschaftlichen Vorteil durchgeführt haben.

Es wurden lediglich in 11 Fällen Nutzungsgebühren erhoben. Es handelte sich hier ausschließlich um gewerbliche Veranstaltungen bzw. solche mit wirtschaftlichem Vorteil für die Erlaubnisnehmenden.

 

 

Wie sind die Erfahrungen des Grünflächenamts und kommunalen Ordnungsdienstes bei

der Umsetzung und Durchsetzung der Regeln?

 

Die Erfahrung im Grünflächenamt bezüglich der Umsetzung der neuen Grünflächensatzung ist sehr positiv. Es haben sich bisher keine Beschwerden, Konflikte oder Unstimmigkeiten bei der Umsetzung ergeben. Unseres Erachtens liegt das daran, dass durch die intensive Informationsarbeit auch bezüglich der aktuellen Rechtslage und deren Hintergründen, die Bevölkerung für die grünen Belange sensibilisiert werden konnte. Sowohl von Parknutzer*innen (Gemeingebrauch) als auch im Rahmen der Sondernutzungen wurden die neuen Regelungen insbesondere was den Schutz der Grünflächen angeht mit Verständnis aufgenommen und umgesetzt.

r den Kommunalen Ordnungsdienst hat die Grünflächensatzung bei seinen täglichen Aufgaben vor Ort eine klare Rechts- und Eingriffsgrundlage geboten. Insbesondere, da die Neufassung der Satzung gezielt auch auf das Verhalten von Nutzer*innen in der Grünfläche eingeht und somit eine gute Grundlage für ein rücksichtsvolles Miteinander unterschiedlichster Interessengruppen im Einklang mit der Natur vorgibt. Dies wurde von Seiten des KOD bestätigt.

 

 

Zu 2.

 Die Ziele und Beschlüsse der Landeshauptstadt Kiel zur Nachhaltigen Entwicklung, zu Zero Waste und zum Klimaschutz

 

Die Umsetzung der Ziele und Beschlüsse der Landeshauptstadt Kiel zur Nachhaltigen Entwicklung, zu Zero Waste und zum Klimaschutz ist für das Grünflächenamt gängiges Verwaltungshandeln. In jeder Sondernutzungserlaubnis werden allgemeine Hinweise zur Ressourcenschonung benannt wie z.B. Mehrweg- statt Einweggeschirr zu nutzen oder die Ausleihe von Mehrwegaschenbechern. Darüber hinaus werden, je nach Vorhaben, im Rahmen der Beratung im Einzelfall auf die Nachhaltigkeitsaspekte eingegangen und Hinweise bzw. Angebote zur Ressourcenschonung und zum Umweltschutz gegeben.

 

Fazit:

Angesichts der oben dargestellten Erfahrungen besteht aus Sicht des Grünflächenamtes nach dem ersten Evaluierungsjahr kein Änderungsbedarf der Grünflächensatzung.

 

Information zum Beteiligungsverfahren zur Nutzung des Schrevenparks

Mit einem Antrag vom Ortsbeirat Schreventeich/Hasseldieksdamm (Drucksache 0084/2022) vom 28.01.2022 wurde die Verwaltung gebeten, das Beteiligungsverfahren zur Nutzung des Schrevenparks wie am 15.08.2019 im Ortsbeirat beschlossen im 2. Quartal 2022 durchzuführen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse auch nach Erlass der Grünflächensatzung umgesetzt werden können.

Der Workshop hat am 03.09.2022 stattgefunden. Dabei wurden zahlreiche Themenbereiche, wie z.B. Abfall, Lärm, Hunde, Toiletten diskutiert, und Ideen dazu eingebracht. Da die beteiligten Ämter aktuell die Ergebnisse des Workshops analysieren und mit dem Ortsbeirat abstimmen, wird über die Umsetzung und ggf. die Auswirkungen auf die Grünflächensatzung im nächsten Jahr im Rahmen der Geschäftlichen Mitteilung zur Evaluierung der Grünflächensatzung berichtet werden.

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

 

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