Kurort / Erholungsort: Anerkennung

Infos zu Häufigen Fragen

Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen.



Der formlose Antrag muss schriftlich gestellt werden.

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).

Für das Anerkennungsverfahren: Keine.

Sobald die Gemeinde/Gemeindeteile als Kur-oder Erholungsort anerkannt sind, ist alle 10 Jahre eine Wiederholungsbegutachtung der Luft- und Klimaqualität erforderlich.

Keine



Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

  • § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG),
  • Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO),
  • Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen, herausgegeben vom Deutschen Tourismusverband e.V. und vom Deutschen Heilbäderverband e.V. (DHV),
  • Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG),
  • Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten (LadSchlV SH).

§ 10 KAG

KurortVO

DHV - Begriffsbestimmungen

LÖffZG

LadSchlV SH

Worum geht es?

Gemeinden oder Gemeindeteile können, sofern sie die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO) erfüllen, als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden.
Es gibt folgende Artbezeichnungen für Kurorte:

  • Heilbad,
  • Seeheilbad,
  • Seebad,
  • Kneipp-Heilbad,
  • Kneipp-Kurort,
  • Heilklimatischer Kurort und
  • Luftkurort.

Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.

Die Anerkennung berechtigt die Kommune dazu, Kurabgabe und laufende Fremdenverkehrsabgaben zu erheben.
Außerdem gelten für Kur- und Erholungsorte besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.


Zuständige Stellen

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