Fischereischein für Menschen mit Behinderung genehmigen lassen

Infos zu Häufigen Fragen

  • Schwerbehindertenausweis (Kopie Vorder- und Rückseite)
  • Ggf. ein  ärztliches Attest, dass die Fischereischeinprüfung aufgrund der Schwerbehinderung nicht abgelegt werden kann


  • Mindestalter: ab Vollendung des 12. Lebensjahres
  • Ggf. Vollmacht des Antragstellers oder der Antragstellerin
  • Die Voraussetzung, ob die jeweilige Schwerbehinderung die Ablegung einer Fischereischeinprüfung verhindert, muss geprüft werden.

  • Sie stellen den Antrag schriftlich bei der oberen Fischereibehörde
  • Sie erhalten postalisch eine Ausnahmegenehmigung
  • Sie entrichten die Gebühren zur Fischereiabgabe

Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) Hauptstelle Flintbek – Abteilung Fischerei

Die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ist abhängig von der Frist auf dem Behinderten-Ausweis.

  • Beim Angeln ist zusätzlich der Personalausweis mitzuführen
  • Eine erwachsene Begleitperson, welche im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist, muss beim Angeln anwesend sein. Die Begleitperson hat während des Fischfangs die Aufsicht zu führen und auf die Einhaltung der geltenden Gesetze und Fischereiverordnungen zu achten.
  • Gültigkeit nur für den Fischfang mit der Handangel 

Worum geht es?

Sie können bei der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht beantragen, wenn Sie aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können.
Die Genehmigung erlaubt es mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins zu angeln. Die Ausnahmegenehmigung kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht, die unter vergleichbaren Bedingungen in einem anderen Bundesland ausgestellt wurden, werden in Schleswig-Holstein anerkannt.


Zuständige Stellen

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