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Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens

 

Infos zur Leistung

Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.



keine

Wird das Vermögen eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage, der Gefahr Einhalt zu gebieten, kann das Familiengericht Anordnungen treffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Geld des Kindes veruntreut wurde.

Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils eingeleitet werden (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben) oder von Amtswegen, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

Das Verfahren beim Familiengericht wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

  • Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und kann z. B. anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen
  • Dieses Vermögensverzeichnis muss richtig und vollständig sein, das haben die Eltern zu versichern.
  • Ist das Verzeichnis nicht korrekt erstellt, kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
  • Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. auch beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
    • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
    • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
  • Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche

Zuständige Stellen in Kiel

Keine

  • Gerichtsgebühren
  • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren
  • Das Familiengericht entscheidet über die Kostentragung nach billigem Ermessen.


  • Informationen zum Thema Gefährdung des Kindesvermögens auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Suche nach „Gefährdung des Kindesvermögens“

Worum geht es?

Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern
  • Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
  • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
  • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)

Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

 

Zuständige Stellen

 



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IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16
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Empfänger: Stadtkasse Kiel
IBAN: DE76 2105 0170 1001 8031 52
BIC: NOLADE21KIE

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