Anerkennung als Pharmaberater beantragen

Infos zu Häufigen Fragen

  •   Unterschriebener Lebenslauf (tabellarisch) mit allen erlangten Berufsnachweisen und dem beruflichen Werdegang
  • Eine Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms
  • Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angaben der Fächer/Stunden
  • Ggfs. Bestätigung des (künftigen) Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin mit Angaben des Arbeitsortes
  • Ggfs. Gleichwertigkeitsbescheid (für in Drittländern erworbenen Berufsabschlüsse)  
  1.  

Hinweis: 

Für die Anerkennung eines in einem Drittstaat erworbenen Berufsabschlusses müssen Sie einen Gleichwertigkeitsbescheid vorweisen. Der Bescheid stellt die Gleichwertigkeit bzw. teilweise Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss (dem so genannten Referenzberuf) feyt



Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung. 

Für die Anerkennung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.  

Ausnahmen bei denen kein Antrag gestellt werden muss:  

Insofern die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder eines ausländischen Berufsabschlusses in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht durch eine zuständige deutsche Behörde oder Institution beschieden wurde, bedarf es keinen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem Arzneimittelrecht.  

Wenn Sie den Antrag auf Anerkennung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.  

Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein

Zuständige Stellen in Kiel

Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Fristen setzt das Arzneimittelrecht nicht. 

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 



Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen. 

Worum geht es?

Pharmazeutische Unternehmer oder Pharmazeutische Unternehmerinnen dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater und Pharmaberaterinnen). 
Die Sachkenntnis besitzen

  1.   Apotheker und Apothekerinnen oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung, 
  2.  Apothekerassistenten und Apothekerassistentinnen sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
  3. Pharmareferenten und Pharmareferentinnen.

Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. 


Zuständige Stellen

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