Fahrerlaubnis: Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)

Welche Unterlagen brauche ich?

  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass),
  • gegebenenfalls Meldebestätigung,
  • jetziger Führerschein,
  • aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild),
  • wurde die bisherige Fahrerlaubnis nicht vom aktuell zuständigen Kreis / der kreisfreien Stadt ausgestellt, muss zusätzlich eine Karteikartenabschrift der zuvor ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.

Anträge sowie genauere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Hinweise für Kiel:

Bei Vorlage eines Reisepasses wird zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung (bezüglich Ihrer Anschrift) benötigt.



An wen kann ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde).
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Inhabers der Fahrerlaubnis (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Hinweise für Kiel:

Für die mit 1. Wohnsitz in Kiel gemeldeten Führerscheininhaber*innen der Geburtsjahrgänge 1959-1964, die noch im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papierführerscheins sind und die diesen bis zum 19.01.2023 umtauschen müssen, steht während der Öffnungszeiten ein Annahmeschalter für die Abgabe der Antragsunterlagen zur Verfügung. Eine Terminbuchung ist nicht erforderlich, allerdings ist mit Wartezeiten zu rechnen. Die Bearbeitung erfolgt dann im Backoffice und die Führerscheine werden von der Bundesdruckerei direkt zur Wohnanschrift geschickt.

Öffnungszeiten:

Montag                7.30 – 12 Uhr und 13  - 16 Uhr
Dienstag              7.30 -  12 Uhr und 13 - 16 Uhr
Mittwoch              7.30 -  12 Uhr
Donnerstag          8.00 -  12 Uhr und 13  - 17 Uhr
Freitag                 7.30 -  12 Uhr

Zuständige Stellen in Kiel

FRISTEN

Hinweise für Kiel:

Angesichts der aktuell leider angespannten Personal- und Arbeitssituation der Führerscheinstelle des Stadtamtes wird empfohlen, von einem deutlich verfrühten Umtausch abzusehen. Dadurch können eigene Wartezeiten, aber auch die Anderer verkürzt bzw. vermieden werden.

GEBUEHREN

Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.

Hinweise für Kiel:

Die Gebühr beträgt 30,10 €.

Gebühren können nur noch kontaktlos oder per Karte bezahlt werden. Es ist keine Barzahlung möglich.



Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht der Landesregierung Schleswig-Holstein

RECHTSGRUNDLAGE

  • §§ 6 Abs. 7 sowie 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
  • Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7) Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

FeV

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7) FeV

GebOSt

Worum geht es?

Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins geregelt. Dieses hat völlig neue Klassen-Einteilungen und höhere Mindestanforderungen für die Prüfung.

Wenn Sie Ihren alten Führerschein umtauschen wollen, weil dieser beispielsweise unleserlich geworden ist, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein („EU-Führerschein“) ausgestellt.

Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich die Berechtigungen zum Führen von Lastkraftwagen der alten Klassen 3 (soweit es Lkw mit mehr als 7,5 t zulässige Gesamtmasse betrifft) und der Klassen 2. Diese müssen Sie spätestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres unter Nachweis der Kraftfahreignung umgestellt haben, um diese Berechtigung unterbrechungsfrei zu erhalten.

Auf welche neuen Fahrerlaubnisklassen Ihre Fahrerlaubnis umgestellt wird, richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV).

Am 18.03.2019 wurde im Bundesgesetzblatt die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bekannt gemacht. Diese regelt die Umtauschpflicht für den europaweit einheitlichen Kartenführerschein. Danach sind gestaffelt nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, umzutauschen.

I. Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind 
Nachfolgend finden Sie das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers mit Angabe des Tages, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss:
Vor 1953: 19.01.2033
1953-1958: 19.01.2022
1959-1964: 19.01.2023
1965-1970: 19.01.2024
1971 oder später: 19.01.2025

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind
Nachfolgend entnehmen Sie das Ausstellungsjahr inkl. die Datumsangabe bis wann der Umtausch erfolgt sein muss:
1999-2001: 19.01.2026
2002-2004: 19.01.2027
2005-2007: 19.01.2028
2008: 19.01.2029
2009: 19.01.2030
2010: 19.01.2031
2011: 19.01.2032
2012-18.01.2013: 19.01.2033


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