ZuständigkeitsfinderTierseuchen
Infos zur Leistung
Folgende Angaben sind bei der Anzeige der Tierseuche beziehungsweise des Verdachts notwendig:
- Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
- Art, Anzahl und Standort der Tiere.
- Besitzer der Tiere.
- Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
- Wurden Tiere gekauft oder verkauft?
An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte.
Zuständige Stellen in Kiel
Nach dem Tierseuchengesetz können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von den Tierseuchenfonds gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und bei der Tierseuchenkasse die Anzahl der gehaltenen Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet ist und der Beitrag bezahlt wurde.
Worum geht es?
Als private(r) oder gewerbliche(r) Tierhalter/in sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Amtstierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich der zuständigen Behörde. Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (zum Beispiel Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).
Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Stelle untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Quarantäne) getroffen.
Welche Krankheiten bei Tieren anzeigepflichtige Tierseuchen sind, ist in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen geregelt.
Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es weitere Tierkrankheiten, die zwar nicht staatlich bekämpft, aber deren Vorkommen amtlich erfasst werden.
Eine Auflistung der meldepflichtigen Tierkrankheiten finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Meldepflichtige Tierkrankheiten
Hinweise für Kiel:
Aktuelle Informationen zur Ausbreitung des Infektionsgeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) finden Sie auf der verlinkten Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV). Das MLLEV hat ein Bürgertelefon unter der Nr. 0431/988-7100 eingerichtet. Dieses ist Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr erreichbar.
Zuständige Stellen
Hierfür können Sie Termine buchen:
Bankverbindungen
Förde Sparkasse
IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16
BIC: NOLADE21KIE
Bankverbindung der Bußgeldstelle:
Empfänger: Stadtkasse Kiel
IBAN: DE76 2105 0170 1001 8031 52
BIC: NOLADE21KIE
Bitte vergessen Sie nicht, bei Ihren Überweisungen den Verwendungszweck wie das Kassenzeichen (zum Beispiel 01000900...-001-1) oder die Rechnungsnummer (zum Beispiel 5904001000) anzugeben. Vielen Dank.
Postanschrift der Stadtverwaltung:
Landeshauptstadt Kiel
Postfach 1152, 24099 Kiel
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