Erbvertrag und Testament

Infos zu Häufigen Fragen

Für ein öffentliches Testament oder einen Erbvertrag an einen Notar/eine Notarin.

Zuständige Stellen in Kiel

§ 2232 und §§ 2274 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 2232 BGB - Öffentliches Testament

§§ 2274 ff BGB - Erbvertrag

Worum geht es?

Die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages ist grundsätzlich insbesondere dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine Verteilung des Nachlasses unter einer Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.

Allerdings kann sich auch bei geringeren Vermögenswerten zur späteren Streitvermeidung die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages anbieten.

Ein Testament kann vor einer Notarin/einem Notar errichtet werden - dann spricht man von einem "öffentlichen Testament". Oder es wird eigenhändig und handschriftlich geschrieben und unter Angabe des Datums und des Ortes eigenhändig und handschriftlich unterschrieben; dann handelt es sich um ein "eigenhändiges Testament".

Neben der Errichtung eines Testaments gibt es auch Fälle, in denen es besser ist, einen Erbvertrag zu schließen. Auch im Erbvertrag können Sie den Übergang Ihres Vermögens von Todes wegen bestimmen. Ein Unterschied zum Testament ist, dass Sie im Erbvertrag gegenüber der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner eine Bindung eingehen können (so genannte vertragsgemäße Verfügungen). Hiervon können Sie sich dann grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder lösen.

Erbverträge werden häufig in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geschlossen. Da diese Personen, anders als in der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, kein gesetzliches Erbrecht haben, kann den Überlebenden auf diese Weise eine gesicherte Rechtsstellung verschafft werden.

Oft verfolgt der Erbvertrag auch den Zweck, die Vertragspartnerin/den Vertragspartner durch Erbeinsetzung zu verpflichten, die Erblasserin/den Erblasser bis zum Lebensende zu versorgen. Die Vertragsschließenden brauchen nicht verheiratet, verwandt oder verschwägert zu sein. Die Parteien können auf beiden Seiten aus mehreren Personen bestehen. Ebenfalls häufige Aspekte zum Abschluss eines Erbvertrages sind unternehmerischer Natur.


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