Berufsausbildung: Anrechnung von Ausbildungszeiten
Infos zu Häufigen Fragen
Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z. B. für Stellen im Bereich öffentlicher Dienst, Kirchen oder sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Zuständige Stellen in Kiel
- Ärztekammer Schleswig-Holstein
- Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
- Handwerkskammer Lübeck
- Industrie- und Handelskammer zu Kiel IHK
- Industrie- und Handelskammer zu Kiel IHK - Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung und Entwicklung
- Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holsteinische Notarkammer
- Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
- Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
- Tierärztekammer Schleswig-Holstein
- Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen. Auskünfte hierzu erteilen auch die zuständigen Stellen.
Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Kammern des Landes.
§ 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Worum geht es?
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
Zuständige Stellen
- Ärztekammer Schleswig-Holstein
- Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
- Handwerkskammer Lübeck
- Industrie- und Handelskammer zu Kiel IHK
- Industrie- und Handelskammer zu Kiel IHK - Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung und Entwicklung
- Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holsteinische Notarkammer
- Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
- Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
- Tierärztekammer Schleswig-Holstein
- Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
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