Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer: Anerkennung von Aus- und Fortbildungsstellen

Infos zu Häufigen Fragen

  • Aktuelles behördliches Führungszeugnis
  • Ausbildungsprogramm einschließlich des Lehrplans
  • Qualifikationsnachweise der Ausbilder (zum Beispiel Kopie des Fahrlehrerscheins)
  • Auflistung aller Schulungsräume mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Raummaße erforderlich) und 2-3 aussagekräftiger Fotos
  • Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen

 
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen, in dem jeder vorgesehene Schulungsraum und jeder eingesetzte Ausbilder anzugeben ist.



Es gelten folgende Voraussetzungen: 

  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Ausbildern,
  • Nachweis geeigneter Unterrichtsräume
  • Nachweis geeigneter und ausreichender Lehrmittel für jeden Teilnehmer
  • Sicherstellung fortlaufender Fortbildung des Lehrpersonals
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers

Bitte wenden Sie sich an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Dez. 43, Fachbereich 431.

Zuständige Stellen in Kiel

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.



  • § 9 Abs. 2 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG),
  • Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

§9 Abs. 2 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)

BKrFQV

GebOSt

Worum geht es?

Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, hat die Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung.

Wenn Sie als Träger einer Ausbildungsstätte Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Betrieb eine staatliche Anerkennung besitzen.


Zuständige Stellen

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