Gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle anzeigen

Infos zu Häufigen Fragen

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift,
  • im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.


Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung gemäß ViehVerkV können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter).

Die Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.



Informationen zu den Veterinärämtern finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

§ 11 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV).

§11 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 11 ViehVerkV - Anzeige

§11 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

Worum geht es?

Wenn Sie

  • gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder
     
  • gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder
     
  • eine Sammelstelle betreiben wollen,
     

müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.


Zuständige Stellen

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