Personenbeförderungsbetrieb: Genehmigung - Fachkundeprüfung

Infos zu Häufigen Fragen

  • Personalausweis
  • IHK-Anmeldeformular für die Prüfung


An die Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs. Auskünfte hierzu erteilt die IHK.



Weitere Informationen zur Fachkundeprüfung für Taxen- und Mietwagenunternehmer finden Sie auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.

Fachkundeprüfung für Fachkundeprüfung für Taxen- und Mietwagenunternehmer

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).

PBZugV

Worum geht es?

Für den gewerblichen Straßenpersonenverkehr benötigen Sie eine Genehmigung.

Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis der fachlichen Eignung. Das heißt, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet sein muss.

Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der zu Prüfende seinen Wohnsitz hat.

Die Prüfung setzt sich aus zwei schriftlichen Teilen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil zusammen.

Alternativ kann die fachliche Eignung für den Straßenpersonenverkehr mit Pkw (ausgenommen den Taxi- und Mietwagenverkehr) auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Das Ende dieser Tätigkeit darf jedoch nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, eine entsprechende Fachkundebescheinigung wird von der IHK ausgestellt.
Die fachliche Eignung für den Kraftomnibusverkehr kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Personenbeförderung mit Kraftomnibussen betreibt. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der europäischen Union ausgeübt worden sein.
Sie kann auch durch eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr) nachgewiesen werden. In diesem Fall ist das Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.


Zuständige Stellen

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