Berufsausbildung: Prüfungszeugnis - Zweitschrift

Infos zu Häufigen Fragen

Der Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift des Prüfungszeugnisses ist schriftlich an die zuständige Kammer zu stellen.

An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Es können Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Kammer.



Worum geht es?

Ausfertigungen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen können bei der zuständigen Kammer beantragt werden.


Zuständige Stellen

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