Der Kieler Umweltwegweiser


Versickerung

Die Versickerung und Rückhaltung von gering verschmutztem Niederschlagswasser (z.B. von Dachflächen) auf dem eigenen Grundstück kann je nach den örtlichen Gegebenheiten durch Mulden, Rigolen, Rohr-Rigolen oder Schächte erfolgen. Die Wahl der Versickerungs-Methode hängt von der Durchlässigkeit der Böden, dem Abstand zum Grundwasser, dem Grundwasserschutz und der verfügbaren Fläche ab.

Die jeweiligen Anlagen werden den technischen Normen entsprechend in Abhängigkeit von der angeschlossenen Fläche und der Durchlässigkeit des anstehenden Bodens bemessen. Daher ist in der Regel eine Bodensondierung erforderlich.

Die Versickerung bedarf nach dem geltenden Landeswassergesetz keiner Erlaubnis, wenn sie über den bewachsenen Oberboden (in einer Mulde) erfolgt und die angeschlossene Fläche nicht mehr als 1 0 qm in reinen oder allgemeinen Wohngebieten beträgt.  Das Vorhaben ist in diesen Fällen
der Unteren Wasserbehörde im

unter Angabe der Größe und Nutzung der angeschlossenen Fläche, der Einleitungsstelle (Lageplan) und der Beschreibung des Versickerungsverfahrens zwei Monate vorher anzuzeigen. Die Erlaubnisfreiheit gilt nicht für die Versickerung auf Flächen mit Bodenverunreinigungen, Altlasten oder Altlastenverdacht sowie in Wasser- und Quellschutzgebieten.

Die Versickerung über Rigolen, Rohr-Rigolen oder Schächte benötigt eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde.

Für die Fläche, die an die Versickerungsanlage angeschlossen ist, muss beim

die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach §  8 der Entwässerungssatzung beantragt werden. Damit verbunden ist eine entsprechende Befreiung von der Niederschlagsgebühr.

Kontakt

Landeshauptstadt Kiel
Umweltschutzamt
Holstenstraße 104, 24103 Kiel

0431 901-3765