Fischereischein beantragen

Infos zu Häufigen Fragen

  • Fischereischein-Prüfungszeugnis
  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.ä.)
  • Ab 16 Jahren: Lichtbild
  • Zur Umschreibung bei Umzug nach Schleswig-Holstein (Hauptwohnung): Fischereischein des anderen Bundeslandes oder Fischereischeinprüfungszeugnis (entsprechende Zeugnisse aller dt. Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt)


Mindestalter: 12 Jahre

  • bestandene Fischereischeinprüfung und entsprechendes Zeugnis
  • Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe (Wilderei, Tierquälerei, Urkundenfälschung) gemäß § 28 LFischG vorliegen.

  • Nach erfolgreicher Fischereischeinprüfung können Sie Ihren Fischereischein bei Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde (ggf. Hafenamt) beantragen (Berufsfischer:innen wenden sich bitte an die oberste Fischereibehörde).
  • Sie stellen einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins.
  • Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis) sowie ein aktuelles Passfoto (ab dem 16. Lebensjahr) sowie das Fischereischein-Prüfungszeugnis (oder Zeugnis als Fischwirt:in bzw. Fischereipatent).
  • Es findet eine Prüfung der Unterlagen statt.
  • Nach Bezahlung der Verwaltungsgebühr wird der Fischereischein bei der örtlichen Ordnungsbehörde sofort ausgehändigt (für Berufsfischer:innen bei der obersten Fischereibehörde).
  • Der Fischereischein ist in Schleswig-Holstein gültig, wenn vor Ausübung des Fischens/Angelns zusätzlich die Fischereiabgabe bezahlt wurde.

Örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro oder Hafenamt

Erwerbsfischer:innen: die oberste Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) Abteilung 3 Fischerei Tel. 04347 704-0

Geltungsdauer: ab 12 Jahre (auf Lebenszeit ausgestellt)

Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereischeines eines anderen Bundeslandes ihren / seinen Hauptsitz nach Schleswig-Holstein verlegt, muss für die Ausübung des Fischfanges ein schleswig-holsteinischer Fischereischein ausgestellt werden.

Seit dem 01. Juli 2012 ist von Fischereischeininhabern und Fischereischeininhaberinnen anderer Bundesländer auch die Fischereiabgabe zu bezahlen (gilt auch dann, wenn im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe entrichtet wurde).

In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinanderfolgende Tage, kann einmal im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe von 10,00 Euro (einmal pro Kalenderjahr) zu entrichten.

An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist kein Fischereischein erforderlich, wenn der gewerbliche Anbieter mittels Aufsichtsführung die Einhaltung von tierschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen gewährleisten kann, in diesen Fällen ist jedoch eine Fischereiabgabe zu entrichten.

Menschen mit Behinderung, die keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag bei der obersten Fischereibehörde eine unbefristete Ausnahmegenehmigung, die sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers oder Fischereischeininhaberin berechtigt („Sonderfischereischein“).

An privaten Kleingewässern sowie in Teichwirtschaften und in Anlagen der Fischerzeugung ist ebenfalls kein Fischereischein erforderlich.

Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Polizei und der Fischereiaufsicht kontrolliert.

Für Berufs-Fischer:innen ist die oberste Fischereibehörde zuständig
Für Bürger:innen sind die örtlichen Ordnungsämter zuständig

Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), wird zusätzlich ein privatrechtlicher Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers oder der jeweiligen Fischereirechtsinhaberin benötigt. Abgesehen von den o. g. Ausnahmen herrscht in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins freier Fischfang.

Landesregierung SH - Fischerei

Worum geht es?

Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten (als Angler:in oder Berufsfischer:in), müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung oder das Vorliegen einer Ausnahmeregelung ohne Fischereischeinprüfung. Die Ausstellung eines regulären Fischereischeins kostet 10 Euro.

Wenn Sie einen gültigen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besitzen, wird dieser in Schleswig-Holstein anerkannt. Allerdings müssen Sie zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein bezahlen – unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt haben.

Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer können nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen eigenen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einer Person mit Fischereischein beaufsichtigt werden.


Zuständige Stellen

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