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Anzeigepflichten und Formulare gemäß Â§ 13 Trinkwasserverordnung
Anzeigepflicht für Wasserversorgungsanlagen
Für die Inhaberin / den Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, besteht eine Anzeigepflicht, wenn
- eine Wasserversorgungsanlage errichtet wird,
- eine Wasserversorgungsanlage erstmalig in Betrieb genommen wird,
- bauliche oder betriebstechnische Änderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwasser Auswirkungen haben kann, durchgeführt werden sollen,
- das Eigentum oder das Nutzungsrecht auf andere Person übergeht.
Anzeigepflicht für Brauchwassernutzungsanlagen
Für die Inhaberin / den Inhaber einer Brauchwassernutzungsanlage (z.B. Regenwassernutzungsanlagen) besteht eine Anzeigepflicht, wenn diese in einem Gebäude zusätzlich zu der vorhandenen Trinkwasser-Installation eingebaut ist.
Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 der Trinkwasserverordnung geahndet werden.
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