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ALLRIS - Auszug

19.04.2018 - 11.3 Neuregelung der Konditionen für Erbbaurechtsverträge

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

1. Soweit nicht im Einzelfall erhebliche öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Wohnerbbauberechtigten an städtischen Grundstücken die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes bzw. der Verlängerung des Erbbaurechts gegeben.

 

2. Ein Vorrang des Verkaufs vor der Neubestellung eines Erbbaurechtes, wenn der Verkauf für die Stadt wirtschaftlicher ist, wird nicht festgelegt. Entsprechende bisherige Beschlüsse der Ratsversammlung finden insofern keine weitere Anwendung und werden aufgehoben.

 

3. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten und Nachzahlungsverpflichtungen abzusichern oder soweit möglich durch Veränderung des Zuschnitts der künftigen Erbbaurechtsfläche zu ermöglichen. Insoweit die Verwaltung eine eigenständige Regelung für den Verkauf städtischer Grundscke bzw. den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen zum Zwecke des Wohnungsbaus plant, die erhebliche Vergünstigen bei der Errichtung öffentlich geförderten Wohnraums (sozialer Wohnungsbau) vorsieht, wird eine solche Planung im Grundsatz begrüßt.

 

4. Die Verlängerung des Wohnerbbaurechtes wird den Erbbauberechtigten zu folgenden Konditionen angeboten:

     Laufzeit:
40 Jahre ab Vertragsschluss zum Ende des jeweiligen Jahres

 

     Zu vereinbarender Erbbauzins für die Zeit ab dem 1. des auf Vertragsabschluss folgenden Monats bis zur Grundstücksgröße von 500 m² gestaffelt:

  • 0-10 Jahre: 1,5 %
  • 10-20 Jahre 2 %
  • 20-25 Jahre 2,5%
  • 25-30 Jahre 3 %
  • 30-40 Jahre 4 %

 

     r Grundstücksanteile über 500 m²: Gartenland mit 26 Euro/m2

 

     Bei Verlängerung auslaufender Verträge wird mindestens der bisherige Erbbauzins verlangt

 

     Bei besonders großen Grundstücken prüft die Verwaltung auf Antrag, ob insbesonderen Einzelfällen ein Grundstücksteil aus dem Erbbaurechtsverhältnis gelöst und an die Stadt zurückgegeben werden kann. Hierzu wird die Verwaltung gebeten, der Selbstverwaltung bis Dezember 2018 einen Verfahrensvorschlag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

     Alle 5 Jahre Anpassung an den allgemeinen Verbraucherpreisindex (entsprechend der bisher geltenden Regelung)

 

     Dingliche Sicherung des Erbbauzinses
Der vereinbarte Erbbauzins in Höhe von auf 4 % bzw. 6% des aktuellen Bodenrichtwertes inkl. der automatischen Wertsicherungsklausel wird grundbuchlich gesichert.

 

     Ermäßigung des Erbbauzinses
Der Erbbauzins wird auf Antrag auf 50% des oben ermittelten Satzes ermäßigt, wenn die/der Erbbauberechtigte/n eine vom Amt für Wohnen und Grundsicherung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vorlegt/en, die belegt, dass das Gesamteinkommen der/des Erbbauberechtigten die Einkommensgrenzen nicht oder nur unwesentlich überschreitet. Diese Ermäßigung gilt nur bei ausschließlicher Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und für Erbbaurechte, die im Stadtgebiet Kiel liegen. Die Erbbauzinsermäßigung wird für jeweils 5 Jahre gewährt und wird bei erneuter Vorlage der vorgenannten Nachweise jeweils wieder um 5 Jahre verngert.

 

5. Um in den Genuss des vom Bund angestrebten Baukindergeldes gelangen zu können, wird der Verlängerungsvertrag des Erbbaurechtes so gestaltet, dass Familien mit Kindern das Baukindergeld wahrnehmen können oder dem gleichgestellt werden.

 

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Abstimmung:

Einstimmig beschlossen