Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0348/2017

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Antrag

Antrag:

 

a)      Im Stadtteil Kiel-Vorstadt wird für das Baugebiet zwischen Kleiner Kuhberg, Sparkassenarena und Exerzierplatz der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1025V „Sparkassenarena Parkhaus“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB zur Entwicklung eines Parkhauses für die Sparkassenarena aufgestellt.

 

b)      Das Bauleitplanverfahren wird auf Basis eines mit der Landeshauptstadt Kiel zu schließenden Kostenübernahmevertrags und des nach § 12 BauGB zu schließenden Durchführungsvertrags von der Vorhabenträgerin, der Hallengesellschaft mbH & Co.KG, durchgeführt und vollständig finanziert.

 

c)      Die Vorhabenträgerin hat zur Sicherung einer hochwertigen architektonischen Gestaltqualität des geplanten Parkhauses einen Fassadenwettbewerb durchzuführen.

 

d) Das Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2017/2018“ (Drs. 0175/2017) wird wie folgt geändert:

  1.      Priorität: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1025V „Sparkassenarena Parkhaus“
  2.      Priorität: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1017V „Werftbahnstraße“
  3.      Priorität: Bebauungsplan Nr. 1011 „Alte Muthesius-Kunsthochschule“

 

Die Abgrenzung des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1025V innerhalb der Fläche des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 906 ist dem beigefügten Übersichtsplan in Anlage 1 zu entnehmen.

 

Die städtebaulichen Eckdaten der Planung sind in Anlage 2 zusammengestellt.

 

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. umlicher Geltungsbereich

Das ca. 2.600 m² große Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1025V umfasst den nördlichen Teil der bestehenden ebenerdigen Stellplatzanlage westlich der Sparkassen-Arena und liegt zwischen der Straße Kleiner Kuhberg im Norden, dem Gebäude der Sparkassen-Arena im Osten sowie dem Exerzierplatz im Westen.

 

Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 906 und wird diesen innerhalb des geplanten Geltungsbereiches überlagern.

 

II. Ziel der Planung und neue Perspektiven

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1025V sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines Parkhauses für die Sparkassenarena geschaffen werden.

Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Erschließung des Baugebiets sowie einer für diesen exponierten Ort der Kieler Innenstadt architektonisch hochwertigen Gestaltfindung für das geplante Parkhaus und der Durchführung des Vorhabens innerhalb einer vertraglich zu regelnden Frist.

 

Der am 13.11.2003 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 906 ermöglicht im Rahmen einer Sondergebietsausweisung eine Hotelbebauung auf der Stellplatzanlage westlich der Sparkassen-Arena. Am 03.02.2017 ist der Vorbescheid zur Errichtung eines Hotels mit 208 Zimmern mit dazugehörigen Versorgungseinrichtungen sowie mit der Herstellung von unmittelbar nördlich an das Hotel angrenzenden, ebenerdigen Stellplätzen in dem etwa hälftigen, 2.500 m² großen südlichen Bereich der heutigen Stellplatzanlage erteilt worden (vgl. Drs. 0002/2017).

 

Durch den geplanten Hotelneubau entfallen für die Sparkassen-Arena zahlreiche notwendige Stellplätze. Daher benötigt die Hallengesellschaft zur Kompensation ein oberirdisches Parkhaus auf der Plangebietsflächer ca. 220 Stellplätze (ca. 120 Stellplätze für Sponsoren, ca. 100 öffentlich zugängliche Stellplätze für Veranstaltungen der Sparkassenarena). Eine wie im Bebauungsplan Nr. 906 festgesetzte Kellergarage ist wirtschaftlich für die Vorhabenträgerin nicht umsetzbar.

 

Der Kubus bzw. das Bauvolumen sowie die Höhe des geplanten Parkhauses sollen den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 906 in diesem Bereich entsprechen.

 

Eine ergänzende Erdgeschoss-Nutzung zum Parkhaus entlang des Kleinen Kuhbergs mit Dienstleistungen ist nicht beabsichtigt, da es sich nicht um eine Handelslage handelt.

 

Zur Findung einer architektonisch qualitätvollen Fassade für das geplante Parkhaus insbes. zum Kleinen Kuhberg aber auch zum Exerzierplatz wird die Vorhabenträgerin frühzeitig einen Fassadenwettbewerb durchführen.

 

III. Vorgesehenes Bauleitplanverfahren

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1025V wird mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Landeshauptstadt Kiel schließt mit der Vorhabenträgerin, der Hallengesellschaft mbH & Co.KG, einen Durchführungsvertrag gemäß § 11 BauGB.

 

Zur Regelung der Kostenübernahme aller anfallenden Planungs- und Gutachterkosten durch die Vorhabenträgerin wird zu Beginn des Verfahrens zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der Vorhabenträgerin ein Kostenübernahmevertrag (Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB) geschlossen.

 

r die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt werden. Da dies auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1025V zutrifft, soll das Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor:

 

1. Die Planung dient der Innenentwicklung. Es handelt sich um eine Nachverdichtung eines bestehenden Siedlungsbereiches.

 

2. Die Größe der mit der Planung beabsichtigten Grundfläche beträgt insgesamt weniger als 20.000 m2: Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 2.600 m².

 

3. Der Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Insbesondere wird der Prüfwert für eine Einzelfallprüfung gemäß UVPG (hier: sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 20.000 m² Grundfläche, Nr.18.8 der Anlage 1 zum UVPG) nicht erreicht.

 

4. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Sowohl Europäische Vogelschutzgebiete als auch sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sind zu weit entfernt, um nachteilige Auswirkungen auf diese Gebiete befürchten zu lassen.

 

Somit wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1025V gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt und bekanntgemacht.

 

Der geltende Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Bebauungsplangebiets eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Mehrzweckhalle“ dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1025V wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 906 wird im Bereich des wesentlich kleineren Geltungsbereiches des künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1025V nicht in einem Parallelverfahren teilaufgehoben, sondern überlagert. Dadurch wäre bei einer ausbleibenden Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1025V oder einer evtl. nicht fristgerechten Durchhrung des geplanten Vorhabens und einer daraus folgenden entschädigungsfreien Aufhebung des Plans der Bebauungsplan Nr. 906 auch für diesen Teilbereich wieder anzuwenden.

 

Im Arbeitsprogramm zur Verbindlichen Bauleitplanung (Drs. 0175/2017) wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1025V aufgrund seiner kurzfristigen Aktualität nicht geführt. Er soll jedoch in die Priorität 1 nachrücken. Dafür wird der Bebauungsplan Nr. 1017V „Werftbahnstraße“ in der Priorität 2 geführt. Hier ist zunächst das Ergebnis des konkurrierenden Verfahrens zur Gestaltfindung abzuwarten, bevor die Aufgabenstellung für den Bebauungsplan präziser gefasst werden kann. In der Priorität 2 wird der Bebauungsplan Nr. 1011 „Alte Muthesius-Kunsthoch-schule” in die Priorität 3 verlagert, da bislang noch keine Vergabe an einen privaten Investor erfolgt ist.

 

Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.

 

IV. Wirkung des Aufstellungsbeschlusses

Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB entfällt die Anwendbarkeit des § 14 BauGB (Venderungssperre) und des § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen). Da der Bebauungsplan für ein vorher definiertes Vorhaben aufgestellt wird, kann es hinsichtlich der Nutzung nicht zu Konflikten kommen.

 

Der Ortsbeirat Mitte sowie die Vorhabenträgerin erhalten die Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

 

Peter Todeskino

rgermeister

 

 

 

Anlage 1: Übersichtsplan Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 1025V

Anlage 2: Städtebauliche Eckdaten

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...