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ALLRIS - Drucksache

Interfraktioneller Antrag - 0455/2017

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich bei der Landesregierung und der kommunalen Familie dafür einzusetzen,

 

1.      dass im Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) an der im Jahr 2007 übertragenen Zuständigkeit auf die kreisfreien Städte und Kreise festgehalten wird;

2.      dass in jedem Fall durch Landesgesetz inhaltliche Steuerungsfunktionen des Landes durch Leitlinien festgelegt werden. In den Leitlinien soll beschrieben werden, wie die Leitidee einer inklusiven Kommune unter Einbeziehung sämtlicher gesellschaftlicher Gruppen und Angebote verwirklicht werden kann. Eine regelmäßige Evaluation ist vorzunehmen. In den Leitlinien sind Eckpunkte für ein Finanzierungsrahmen nach dem BTHG vorzusehen.

Die Leitlinien sollen die Möglichkeit zur vertraglichen Weiterentwicklung von Einrichtungen vorsehen, um Wohnen und Arbeit für Menschen mit Behinderung langfristig zu sichern.

Die Leitlinien sollen bei inklusiven Hilfen in Kitas, Schulen und anderen Angeboten der Regelversorgung landeseinheitliche Vorgehensweisen regeln.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Nach dem BTHG ist die Umsetzung insbesondere der Teile, die ab 2020 in Kraft treten, durch ein Ausführungsgesetz des Landes zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.

 

Ab dem Jahr 2007 ist den Kommunen per Gesetz die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe übertragen worden. Insbesondere im städtischen Raum und hier insbesondere in Kiel hat sich die Kommunalisierung bewährt und ist von allen Leistungsanbietern anerkannt. Das im Jahre 2011 von der Ratsversammlung und unter der vorherigen Beteiligung relevanter gesellschaftlicher Gruppen beschlossene Leitbild und örtliche Teilhabeplanung hat zu einem offenen und dem Leitbild der Inklusion zugewandten Klima in der Landeshauptstadt Kiel beigetragen.

 

Dies gilt auch für die Gewährung der Eingliederungshilfe und der ihr vorausgehenden Hilfeplanung. Dies gilt es fortzusetzen. Hierfür ist die Beibehaltung der Zuständigkeit auf der kommunalen Ebene sinnvoll und hilfreich. Nur auf der kommunalen Ebene besteht der direkte Kontakt im Sozialraum und die Möglichkeit, Quartiere mit den dort vorhandenen Gruppen und Angeboten inklusiv zu gestalten.

 

Zwischen den schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten besteht eine sehr unterschiedliche Herangehensweise an die Gewährung von Eingliederungshilfe und der Gestaltung von Sozialumen. Beispielhaft soll der verschiedene Umgang mit Assistenz und Schulbegleitern genannt werden. Hier besteht Bedarf zur Schaffung gemeinsamer Regelungen. Daher wird vorgeschlagen, dass im Ausführungsgesetz hierzu einheitliche Regeln festgelegt werden, ohne allerdings den Spielraum für kommunales Handeln zu sehr zu verengen. Regelungsbedarf besteht ebenfalls hinsichtlich der Themen Wohnen und Arbeit. Gleichzeitig sollen Leitlinien des Landes bestimmen, wie die Leitidee einer inklusiven Kommune realisiert werden könnte. Hierzu könnten die in der Kommune vorhandenen Gruppen (Vereine, Verbände, Religionsgemeinschaften, Sportvereine und bestehende kommunale Angebote, wie z.B. die Volkshochschule) eingebunden werden.

 

 

gez. Ratsherr Thomas Wehnerf.d.R.
SPD-Ratsfraktion

 

 

gez. Ratsfrau Andrea Hakef.d.R.

Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

 

gez. Ratsherr Marcel Schmidtf.d.R.

SSW-Ratsfraktion

 

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