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ALLRIS - Drucksache

Interfraktioneller Antrag - 1038/2017

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Anlässlich der öffentlich bekannt gewordenen Tierquälereien durch das Auslegen von mit Nägeln gespickten Ködern im öffentlichen Raum bittet der Innen- und Umweltausschuss der Ratsversammlung den Oberbürgermeister, durch Anzeigen und andere geeignete Maßnahmen die Verfolgung von Straftaten nach dem Tierschutzgesetz und anderen Strafvorschriften zu unterstützen und, soweit der Oberbürgermeister selbst zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz ist, die diesbezügliche Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Die öffentliche Berichterstattung (z.B. www.kn-online.de vom 21.10.2017 „Not-OP: Hund fraßder mit Nägeln“) hat auf eine grausame Quälerei von Tieren im öffentlichen Raum hingewiesen. Die vollziehende Gewalt, zu der auch die (Selbst-)Verwaltung der Landeshauptstadt Kiel zählt, schützt Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20a des Grundgesetzes und Art. 11 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein). Daher wird die Stadtverwaltung gebeten, die zuständigen Stellen bei der Strafverfolgung zu unterstützen und selbst im Rahmen des Möglichen und der gesetzlichen Zuständigkeit entsprechende Verfolgungsschritte einzuleiten.

 

Wer einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, begeht eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG). Wer diese Tierquälerei versucht, begeht wenigstens eine versuchte Sachbeschädigung (§ 303 StGB), zu deren Verfolgung es entweder eines Strafantrages durch die Eigentümerin oder den Eigentümer des gequälten Tieres bedarf oder der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Strafverfolgungsbehörde (§ 303c StGB), in jedem Fall aber einer Anzeige oder anderweitigen Inkenntnissetzung dieser Behörde von der Quälerei. Kann eine Straftat nicht nachgewiesen werden, wird grundsätzlich mit einem Bußgeld belegt, wer einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt (§ 18 TierSchG). In diesem Fall ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel und nicht die Strafverfolgungsbehörde zuständig für die Verfolgung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 1 i.V.m. Anlage 2.1.21.4 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung OWiZustVO)). Der Oberbürgermeister wird durch diesen Antrag gebeten, das ihm zustehende Ermessen im Sinne der Aufnahme einer Verfolgung zu betätigen, bzw. er wird in diesem Entschluss unterstützt.

 

 

gez. Ratsherr Falk Stadelmannf.d.R.

SPD-Ratsfraktion

 

 

gez. Pascal Schmidtf.d.R.

SSW-Ratsfraktion

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