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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0048/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

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Sachverhalt/Begründung

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) ist ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schuf. Er trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag werden folgende Ziele verfolgt:

 

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
  3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

 

 

In seinem Urteil vom 8. September 2010 entschied der Europäische Gerichtshof, dass das staatliche Sportwettenmonopol des ursprünglichen Glücksspielstaatsvertrages gegen europarechtliche Vorgaben verstößt. Zur Begründung verwies der EuGH u.a. auf intensive Werbekampagnen der staatlichen Glücksspielanbieter, die der Suchtprävention als der notwendigen Grundlage eines Glücksspielmonopols zuwiderliefen.

 

Am 15. Dezember 2011 unterzeichneten alle Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV), der am 1. Juli 2012 in Kraft trat.

 

Schleswig-Holstein trat zunächst als einziges Bundesland dem Ersten GlüÄndStV nicht bei, sondern erließ zum 20.10.2011 das liberalere Glücksspielgesetz S-H und zum 14.04.2012 das Spielhallengesetz S-H, nach dem so genannte Mehrfachkonzessionen weiter erlaubt waren.

 

Nach dem Regierungswechsel im Jahr 2012 trat Schleswig-Holstein 07. Februar 2013 dem Ersten GlüÄndStV doch noch bei und beendete damit die landesspezifische Sonderregelung. Mehrfachkonzessionen sind danach nicht mehr erlaubnispflichtig; bereits erteilte Erlaubnisse erlöschen grundsätzlich zum 01. Februar 2018. Der EuGH hat im Nachhinein in einer Entscheidung vom 12. Juni 2014 den Sonderweg Schleswig-Holsteins bestätigt, weshalb für diejenigen, die im Vertrauen auf die liberaleren Regelungen in Schleswig-Holstein hin für ihren Betrieb Entscheidungen getroffen haben, mit § 11 Abs. 3 Spielhallengesetz eine Übergangsregelung geschaffen wurde, nach der in Härtefällen die Geltungsdauer der schon bestehenden Mehrfachkonzessionen um bis zu acht Jahre verlängert werden kann.

 

Inzwischen steht aufgrund von EU Rechtsprechung jedoch auch der Erste GlüÄndStV wegen eines inkonsistenten Schutzkonzepts im Sportwettenbereich auf dem Prüfstand.

 

Am 16. März 2017 unterzeichneten die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf zum Zweiten GlüÄndStV. Die neue schleswig-holsteinische Landesregierung soll jedoch in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart haben, auf eine Liberalisierung des Glücksspielrechts zu dringen und die Ratifizierung des Zweiten GlüÄndStV bis zu einer Neuverhandlung auszusetzen. Es bleibt daher abzuwarten, ob es für Schleswig-Holstein wieder zu einem Sonderweg kommt.

 

r diesen Bericht waren folgende Fragen zur Entwicklung in den fünf Jahren seit dem Beitritt Schleswig-Holsteins zum Ersten GlüÄndStV zu beantworten:

 

Wie viele Mehrfachkonzessionen für Spielhallen wurden in Kiel erteilt?

 

Keine. Die letzte Mehrfachkonzession wurde im April 2012 erteilt (drei Erlaubnisse für einen Standort).

 

Wie viele Anträge auf eine Härtefallregelung sind genehmigt worden?

 

Es gibt 12 betroffene Standorte mit insgesamt 15 Spielhallenerlaubnissen. r sechs Standorte wurde bereits oder wird demnächst positiv über den Härtefallantrag entschieden. Drei weitere befinden sich noch in der Prüfung. Drei Standorte haben bisher keinen Antrag gestellt.

 

Bei den Entscheidungen werden die Erlasse des Ministeriumsr Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus beachtet. Im Vertrauen auf die in Schleswig-Holstein im Zeitraum vom 14.04.2012 (Inkrafttreten des Spielhallengesetzes) bis zum  07.02.2013 (Beitritt zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag) geltenden Regelungen getätigte Investitionen und in diesem Zeitraum eingegangene langfristige Mietverhältnisse sind danach bei der Entscheidung zu becksichtigen. In den meisten Fällen dürfte danach im Rahmen der Übergangsregelung nach § 11 Abs. 3 Spielhallengesetz die Fortgeltung der Spielhallenerlaubnis über den 9. Februar 2018 hinaus für bis zu weitere acht Jahre festzustellen sein.

 

Wie hat sich die Zahl der in Kiel betriebenen Spielhallen seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages entwickelt?
 

Im Zeitraum seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages haben neun Spielhallen aus den unterschiedlichsten Gründen geschlossen. Zwei fielen im Rahmen des Neubaus des „Nordlicht“ Einkaufszentrums weg. In anderen Fällen konnte nach einer Geschäftsaufgabe keine neue Erlaubnis erteilt werden, weil der nach dem schleswig-holsteinischen Spielhallengesetz vom 14.04.2012 geltende Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen oder zur nächsten Spielhalle nicht eingehalten war.

 

Wie hat sich die Zahl der Beschäftigten in diesem Bereich in diesem Zeitraum entwickelt?

 

Dazu liegen keine Daten vor.

 

Wie haben sich die Steuereinnahmen der Stadt durch Glücksspiel in diesem Zeitraum entwickelt?

 

Der Glückspielstaatsvertrag hat bisher keine Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) gehabt.

Folgendes Rechnungsergebnis für die Jahre 2013 bis 2016 wurde durch die Vergnügungssteuer (Spielgerätesteuer) erzielt:

 

RE 2013                      RE 2014                     RE 2015                      RE 2016

 

2.642.777,-€              3.864.698,-€             4.122.396,-€              4.448.222,-€

 

Der Haushaltsansatz für 2017 beträgt 4,6 Mio.€.

 

 

 

 

 

Welche Maßnahmen sind ergriffen worden, um die Ausbreitung von Glücksspielgeräten in der Gastronomie zu beeinflussen?

 

Es werden die Vorgaben der Spielverordnung beachtet, welche mittlerweile nur noch Geldspielgeräte in wegen Alkoholausschanks erlaubnispflichtigen Gastronomiebetrieben zulässt (mit Ausnahme der bereits erteilten Geeignetheitsbescheinigungen mit Bestandschutz). Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung nicht verweigert werden.

 

 

 

Wolfgang Röttgers

Stadtrat

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