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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0189/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

1. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel wird beauftragt, mit den Dualen Systemen in Verhandlungen einzutreten, mit dem Ziel, die am 31.12.2018 auslaufende Abstimmungsvereinbarung nach der Verpackungsverordnung für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel vom 22.03./08.04.2016 zu verlängern. Die Verhandlungen sollen die Varianten

 

a)Verlängerung für das Kalenderjahr 2019

 

b)Verlängerung für die Kalenderjahre 2019 und 2020

 

beinhalten.

 

2. Unabhängig davon, ob es zu einer Verlängerung der im Antrag 1 genannten Abstimmungsver-einbarung kommt, wird der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel beauftragt, mit dem von den Dualen Sys-temen zu benennenden gemeinsamem Vertreter Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung auf der Basis der als Anlage 1 beigefügten Eckpunkte aufzunehmen.

 

3. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel wird damit beauftragt, seinen Anspruch gegen die Dualen Sys-teme gemäß § 22 Abs. 9 VerpackG wegen der sog. Nebenentgelte geltend zu machen. Pauschalierte Nebenentgelte sind möglich, wenn sie die Kosten des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel decken. Regelungen über die Nebenentgelte sind nicht Gegenstand der Abstimmungsvereinbarung.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

1. Regelungen des Verpackungsgesetzes

 

Das am 01.01.2019 in Kraft tretende Gesetz über die Inverkehrbringung, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz VerpackG) vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234) ersetzt die bis dahin bestehende Verpackungsverordnung.

 

Da kein Einvernehmen mit den Verbänden der privaten und öffentlichen Entsorgungswirtschaft erzielt werden konnte, konnte der Bund seine Vorstellungen über ein Wertstoffgesetz, das neben den Verpackungen auch die sog. stoffgleichen Nichtverpackungen erfassen sollte, nicht durchsetzen. Mit dem Verpackungsgesetz wird mit einigen Änderungen die zuvor bestehende Verpackungsverordnung in Gesetzesform gekleidet. Da grundsätzliche Entscheidungen für die künftige Erfassung und Verwertung von Verpackungen im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel zu treffen sind, ist eine Beschlussfassung durch die städtischen Selbstverwaltungsgremien (Wirtschaftsausschuss, Ratsversammlung) notwendig

 

r die sog. öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergeben sich neue Verpflichtungen insbesondere aus § 14 i.V.m. § 22 VerpackG.

 

Gem. § 14 Abs. 1 VerpackG sind die Dualen Systeme verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen.

 

Gem. § 22 Abs. 1 VerpackG muss die Sammlung nach § 14 Abs. 1 auf die vorhandenen Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungstgers, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abgestimmt werden. Die Abstimmung hat durch schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfolgen (Abstimmungsvereinbarung).

 

Ab dem 01.01.2019 ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gem. § 22 Abs. 2 VerpackG befugt, abweichend von dem sich aus Abs. 1 ergebenden Konsensprinzip durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Dualen Systemen festzulegen, wie die nach

§ 14 Abs. 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall und Verbundverpackungen bei privatrechtlichen Haushaltungen auszugestalten ist.

 

§ 22 Abs. 3 VerpackG enthält Regelungsmöglichkeiten über die Durchführung der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, wenn diese auf Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betrieben werden.

 

§ 22 Abs. 4 VerpackG enthält diverse Möglichkeiten für die Ausgestaltung der Sammlung von Verpackungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Sammlung der PPK Fraktion (Papier, Pappen, Kartonagen).

 

Gem. § 22 Abs. 5 VerpackG kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit den Dualen Systemen im Rahmen der Abstimmung eine einheitliche Wertstofferfassung für Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen vereinbaren.

 

§ 22 Abs. 7 VerpackG beinhaltet die Verpflichtung der Dualen Systeme, einen gemeinsa-men Vertreter zu benennen, der die Verhandlungen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wegen des Abschlusses bzw. der Änderung von Abstimmungsvereinbarungen führt.

 

§ 22 Abs. 9 VerpackG beinhaltet die Verpflichtung der Dualen Systeme, sich entsprechend ihrer Marktanteile an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 14 Abs. 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehält-nisse aufgestellt werden, entstehen.

 

 

2. Ausgangssituation in Kiel

 

Der ABK nimmt für die Landeshauptstadt Kiel die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahr.

 

Die bestehende Abstimmungsvereinbarung nach der Verpackungsverordnung für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel läuft am 31.12.2018 aus.

 

Bei der Verlängerung der bestehenden oder dem Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung handelt es sich für den ABK um kein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

Da grundsätzliche Entscheidungen für die künftige Erfassung und Verwertung von Verpackungen im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel zu treffen sind, ist eine Beschlussfassung durch die städtischen Selbstverwaltungsgremien (Wirtschaftsausschuss, Ratsversammlung) notwendig.

 

 

3. Zum Antrag 1

 

Nach Prüfung durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei kann die für Kiel zum 31.12.2018 auslaufende Abstimmungsvereinbarung verlängert werden. Dies setzt aber neben der Zustimmung der Landeshauptstadt Kiel auch die Zustimmung aller Dualen Systeme voraus.

Die Verlängerung der bestehenden Abstimmungsvereinbarung ist aus der Sicht des ABK aus folgenden Gründen vorzugswürdig:

a) Die zurzeit zehn Dualen Systeme haben entgegen ihrer Verpflichtung aus § 22 Abs. 7 VerpackG bis heute keinen gemeinsamen Vertreter benannt, mit dem Verhandlungen über die Inhalte einer neuen Abstimmungsvereinbarung geführt werden könnten.

b) Den Kommunalen Spitzenverbänden, dem VKU und den Dualen Systemen ist es seit dem Beginn der Verhandlungen im Herbst 2017 bis heute nicht gelungen, sich über die Erstellung eines gemeinsamen bundesweiten Gutachtens zur Ermittlung der Verpackungsanteile in der kommunal erfassten PPK – Fraktion zu verständigen.

c) Die Dualen Systeme beabsichtigen, über ihren (noch auszulosenden) Ausschreibungsführer im Mai 2018 in Kiel die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen auszuschreiben. Dies setzt den Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung für die Zeit ab dem 01.01.2019 voraus, weil ansonsten die Grundlagen für eine Ausschreibung nicht feststehen.

Angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit hält es der ABK aus den genannten Gründen für ausgeschlossen, bis zum Mai 2018 eine Abstimmungsvereinbarung abschließend zu verhandeln und den Selbstverwaltungsgremien zur Beschlussfassung vorzulegen. Dies spricht dafür, den Versuch zu unternehmen, die bestehende Abstimmungsvereinbarung zu verlängern.

 

 

4. Zum Antrag 2

 

Ist eine Verlängerung der Abstimmungsvereinbarung nicht möglich, müssen schon 2018 Verhandlungen über eine neue Abstimmungsvereinbarung für die Zeit ab dem 01.01.2019 aufgenommen werden. Selbst wenn es zu einer Verlängerung der Abstimmungsvereinbarung kommt, muss nach dem Auslaufen der Verlängerung am 31.12.2019 oder 31.12.2020 eine neue Abstimmungsvereinbarung geschlossen werden. Hierfür müssen Verhandlungen mit dem von den Dualen Systemen zu benennenden gemeinsamen Vertreter aufgenommen werden. Die Verhandlungen sollen auf der Basis der als Anlage 1 beigefügten Eckpunkte geführt werden.
 

 

5. Zum Antrag 3

 

Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern steht ein Kostenbeteiligungsanspruch gegen die Dualen Systeme gem. § 22 Abs. 9 VerpackG (sog. Nebenentgelte) zu.

Der ABK muss die von den Dualen Systemen zu erstattenden Kosten grundsätzlich nach dem Bundesgebührengesetz kalkulieren. Sollte wie in den vergangenen Jahren eine von den Dualen Systemen pauschalierte Vergütung erfolgen, die die Kosten des ABK deckt, ist diese gegenüber einer gesonderten Kalkulation aus Gründen der Praktikabilität vorzugswürdig.

 

Da § 22 Abs. 9 VerpackG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen Rechtsanspruch auf Kostenbeteiligung einräumt, ist der Anspruch auf die sogenannten Nebenentgelte nicht Gegenstand der Abstimmungsvereinbarung

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

Anlage 1:

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