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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0504/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Der als Anlage beigefügten 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der Landeshauptstadt Kiel (Gebührensatzung) vom 18. Dezember 2001 wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Zu Artikel I:

 

Aufgrund der Neukalkulation der Abwassergebühren wurde mit der 3. Nachtragssatzung die Gehr für das Einsammeln, die Abfuhr und Behandlung von Schlamm aus Grundstückskläranlagen je m³ Frischwasser ab 01.01.2018 von 1,47 € auf 4,47 € erhöht. Dies hat zu einer Vielzahl von Widersprüchen geführt. Beanstandet wird neben der Gebührenerhöhung vor allem die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Frischwasserverbrauch.

 

Bei der Berechnung nach der verbrauchten Frischwassermenge wird die Gebühr pauschaliert. Die individuellen Vorteile einer neuen oder nach den neuesten Regeln der Technik nachgerüsteten Kläranlage (in einigen Fällen ist eine Entsorgung nur noch alle zwei Jahre notwendig) werden nicht berücksichtigt, so dass die derzeitige Gebührenermittlung nach dem Frischwassermaßstab zu überdenken war.

 

Da bei der Abfuhr von Schlamm aus Grundstückskläranlagen die genaue Entsorgungsmenge festgestellt wird, steht - statt einer Bemessung nach der Frischwassermenge - einer Berechnung der Gebühren nach der tatsächlich abgefahrenen Menge nichts im Wege.

 

Mit der Satzungsänderung werden die Gebühren nach der entsorgten Menge, der Reinigung dieser Menge im Klärwerk und der anteiligen Verwaltungskosten berechnet.

Durch diese Systemumstellung wird eine höhere Akzeptanz und Gebührengerechtigkeit erreicht, siehe beigefügte Beispielrechnungen und Ermittlung der Gebühren (Anlage 1).

 

Betroffen von dieser Umstellung sind rund 130 Kieler Grundstücke.

r die übrigen Gebührenzahler entstehen bei diesem Verfahren keinerlei Nachteile; der Gebührenbedarf gem. den Anforderungen des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) wird in jedem Fall gedeckt, da die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

 

 

Zu Artikel II:

 

Die Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft, um eine Stattgabe der vorliegenden Widersprüche vornehmen zu können.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat Kenntnis genommen und es wurden keine Einwände erhoben.

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

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Anlagen

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