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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0740/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die  Versorgungsrücklage wird im folgenden Rahmen über den 31.12.2017 hinaus fortgeführt:

 

1.      Die Zuführung zur Versorgungsrücklage wird weiterhin grundsätzlich erfolgen. Der Ausgangswert für die jährliche Zuführung zur Versorgungsrücklage wird auf das Ergebnis 2017 (1.587.177,06 €) zuzüglich einer Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex festgelegt.
 

2.      Die Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag werden über die Versorgungsrücklage „finanziert“. Dies bedeutet, dass Abfindungszahlungen anderer Dienstherren die Zuführung zur Versorgungsrücklage erhöhen und Zahlungen an andere Dienstherren diese senken. Reicht die geplante Zuführung nicht aus, werden die fehlenden Beträge aus der Rücklage entnommen.

 

3.      Die Steigerung der Versorgungsaufwendungen ohne Versorgungslastenausgleichszahlungen gegenüber dem Vorjahr wird auf 2,00% begrenzt. Dies erfolgt ebenfalls durch eine Reduzierung der Zuführung zur Versorgungsrücklage bzw. einer Entnahme aus der Rücklage.

 

4.      Durch die Entnahmen darf das Fondsvermögen den Stand vom 31.12.2017 (13.927.083,58 €) zuzüglich einer Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex nicht unterschreiten.

 

5.      Diese Regelungen gelten vorerst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027, um eine Anpassung an möglicherweise geänderte Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Bis zum 31.12.2017 wurde aufgrund des Gesetzes über eine Versorgungsrücklage für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein (Landesversorgungsrücklagegesetz – LVersRG)  eine Versorgungsrücklage auch bei der Landeshauptstadt Kiel gebildet.

 

Dieser Rücklage wurden die Beträge zugeführt, die sich aus der Reduzierung fast aller Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im Zeitraum von 1999 bis 2017 um jeweils 0,2 Prozentpunkte ergeben. Darüber hinaus flossen auch 50% der Beträge, die sich aus der Reduzierung des maximalen Versorgungsanspruches von 75% auf 71,75% ergeben, in die Rücklage. Die Versorgungsrücklage soll einen kapitalgedeckten Beitrag  für die künftigen Herausforderungen bei  steigenden Versorgungslasten leisten.

 

Im Jahr 2017 betrug die Zuführung zur Rücklage rd. 1.587.000 €. Insgesamt wurden so bis 2017 rd. 11.980.000 € in den KRN-Fonds der Deka Investment GmbH eingezahlt. Der Fonds-Anteil hat u.a. durch die Wiederanlage der Zinsgewinne einen Wert von etwa 13.965.000 €.

 

Das „Gesetz über eine Versorgungsrücklage für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein“ war bis zum 31.12.2017 gültig. Das Land hat mit dem Gesetz über die Einrichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz – VersfondsG S-H) eine Nachfolgeregelung getroffen. Diese Regelung findet für die Landeshauptstadt Kiel keine unmittelbare Anwendung.

 

Die Darstellung der zukünftigen Versorgungslasten in der Bilanz und deren periodengerechte Zuordnung erfolgt bei der Landhauptstadt Kiel im ausreichenden Maß über die Bildung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Pensions- und Beihilferückstellungen. Die Versorgungsrücklage hat hinsichtlich zukünftiger Verbindlichkeiten keine bilanzielle Aussagekraft und kann somit  zur Steuerung der Haushaltsbelastung durch die Versorgungsausgaben verwendet werden.

 

Für die weitere Verwendung der Versorgungsrücklage ergeben sich somit für die Landeshauptstadt Kiel folgende Möglichkeiten, deren jeweilige Auswirkungen in der Geschäftlichen Mitteilung „Verwendung der Versorgungsrücklage nach dem 31.12.2017“ (Drucksache 0456/2018) dargestellt wurden:
 

a)      Auflösung der Versorgungsrücklage
Nach § 12 Versorgungsfondsgesetz können die bisher gebildeten Versorgungsrücklagen ab dem Jahr 2018 über den Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen verwendet werden.
 

b)      Beteiligung an dem Versorgungsfond des Landes Schleswig-Holstein

Nach § 2 Abs. 4 VersFondsG S-H ist der Abschluss einer gesonderten Beteiligungsvereinbarung an dem Sondervermögen des Landes Schleswig-Holstein möglich.
 

c)      Fortführung des Versorgungsfonds mit neuem Regelungen zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben (lt. Antrag)

Es besteht die Möglichkeit (§ 2 Abs. 5 VersFondsG S-H in Verbindung mit § 12 VersFondsG S-H) den gemeinsam mit der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) gebildeten KRN-Fond weiter zu führen. Hierfür sind Regelungen zur Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben erforderlich.

 

 

Die Finanzierung der Versorgungsaufwendungen aus dem laufenden Haushalt wird auch in Zukunft erforderlich sein.

 

Die im Antrag vorgesehene Lösung (c)) ist am besten geeignet, die bisher hohen Schwankungen bei den Steigerungen der Aufwendungen für die Versorgung zu begrenzen (vgl. nachstehende Abbildung). Damit wird die Planungssicherheit in der Haushaltsplanung erheblich erhöht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

 

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