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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0927/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in den Gesellschafterversammlungen der Müllverbrennung Kiel Verwaltungs GmbH und der Müllverbrennung Kiel GmbH & Co. wird angewiesen, den jeweiligen Änderungen der Gesellschaftsverträge gemäß Anlage 1 und 2 zuzustimmen.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Im Zusammenhang mit dem am 31. Juli 2015 in Kraft getretenen sogenannten „Transparenzgesetz“ und dem am 10. Juni 2016 beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft haben sich Änderungen der Gemeindeordnung ergeben, die eine Überarbeitung der Gesellschaftsverträge der Müllverbrennung Kiel Verwaltungs GmbH (MVK Verwaltungs GmbH) und der Müllverbrennung Kiel GmbH & Co. KG (MVK GmbH & Co. KG) erfordern. Der Eigenbetrieb Beteiligungen (EBK) hat die daraus erforderlichen und darüber hinaus gehenden Änderungen gemeinsam mit unserem Mitgesellschafter, REMONDIS, herausgearbeitet und unter Hinzuziehung der jeweiligen juristischen Abteilungen beider Häuser abgestimmt.

 

Änderungen im Gesellschaftsvertrag der Müllverbrennung Kiel Verwaltungs GmbH (siehe Anlage 1)

 

Überarbeitet sind:

 

      § 2 (Dauer, Geschäftsjahr)

-          In Abs. 2 handelt es sich um eine Änderung redaktioneller Art, die der Aktualisierung dient.

 

      § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen)

-          Die Änderungen im § 4 geben nun die aktuelle Gesellschafterstruktur wieder. Darüber hinaus erfolgt die Umstellung des Stammkapitals auf EURO und wird im gleichen Zug geglättet (geringfügige Kapitalaufstockung).

-          Die Änderung im § 4 Abs. 3 ist redaktioneller Art.

 

      § 5 (Verfügungen über Geschäftsanteile)

-          Die Änderungen in Abs. 6 sind ebenfalls redaktioneller Art. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 17 GmbHG aufgehoben wurde.

-          Abs. 7 und 8 des § 5 sind neu zu fassen, um der aktuell gültigen Terminologie des „verbundenen Unternehmens“ im Aktiengesetz Folge zu leisten und klarzustellen, dass der REMONDIS-Gesellschaftsanteil im Familienbund der REMONDIS-Gruppe verbleiben soll. Gleiches gilt für den Gesellschaftsanteil der LH Kiel.

 

      § 8 (Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates)

-          Die Streichung in Abs. 3 ist eine redaktionelle Korrektur.

-          Die Ergänzung im § 8 Abs. 6 dient der Konkretisierung der Mandatsdauer im Aufsichtsrat, insbesondere bezüglich der Interimszeit zwischen Kommunalwahl und Neuentsendung der Aufsichtsratsmitglieder nach der konstituierenden Sitzung der Ratsversammlung.

-          Darüber hinaus wurde Abs. 9 neu eingefügt. Um den kommunalen Einfluss zu stärken, werden die städtischen Aufsichtsräte berechtigt, im Sinne der Kommune zu handeln und Organe der LH Kiel entsprechend zu informieren.

 

      § 9 (Vorsitz, Einberufung, Beschlussfassung und Vertretung des Aufsichtsrates)

-          Mit der Änderung im Abs. 3 wird die Form der Aufsichtsratseinladung den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

-          Die Ergänzung in Abs. 4 folgt dem Tenor der neuen Gemeindeordnung, wonach das kommunale Beteiligungsmanagement gestärkt werden soll. Das Recht zur Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen ist beiden Gesellschaftern einzuräumen.

-          Die Ergänzung des Abs. 6 hat praktische Gründe und entspricht der Regelung in anderen Gesellschaftsverträgen städtischer Tochtergesellschaften. Durch die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe wird die Flexibilität bei der Terminierung der Aufsichtsratssitzungen erhöht und die Handlungsfähigkeit im Verhinderungsfall gesichert.

 

      § 10 (Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates)

-          Mit der Änderung der Nr. 6 des Abs. 2 wird klargestellt, dass die Zustimmung des Aufsichtsrates zur Stimmabgabe in glichen zukünftigen Tochtergesellschaften der MVK Verwaltungs GmbH und der MVK GmbH & Co. KG generell einzuholen ist. Die Beschränkung auf Mehrheitsbeteiligungen entfällt. 

-          Des Weiteren wird im § 10 der Abs. 3 neu hinzugefügt. So kann die Gesellschafterversammlung sich künftig in Einzelfällen eine abschließende Entscheidung vorbehalten, indem bereits getroffene Beschlüsse des Aufsichtsrates binnen einer Woche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgehoben werden können. Die Kommunalaufsicht hat diese Befugnis in den Mustergesellschaftsvertrag für kommunale GmbHs aufgenommen, damit der Stellung der Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der Gesellschaft Rechnung getragen“ wird. In den Erläuterungen zur Mustersatzung führt die Kommunalaufsicht aber aus, dass der Entzug der bereits erfolgten Zustimmung des Aufsichtsrates in der Praxis nur als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Der EBK geht ebenfalls davon aus, dass diese Regelung in der Praxis so gut wie nie zum Tragen kommen dürfte. Falls doch, würde der Hauptausschuss, somit wieder die Selbstverwaltung, den Beschluss fassen. Aus Sicht des Rechtsamtes der Landeshauptstadt besteht ein wichtiger Grund für diese Ausweitung der Befugnisse der Gesellschafterversammlung, da hiermit der von der Gemeindeordnung geforderte Einfluss der Kommune auf die Beteiligungen ausgeübt werden kann. Mit der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag kann diese Möglichkeit der LH Kiel zur Einflussnahme auf städtische Gesellschaften Dritten gegenüber unmittelbar gezeigt werden.

 

      § 11 (Bestimmung durch die Gesellschafter)

-          Die Rechte der Gesellschafterversammlung werden um „Weisungen an die Geschäftsführung“ 11 Abs. 1 Nr. 7) ergänzt.

 

      § 12 (Gesellschafterversammlung)

-          Mit der Änderung im Abs. 3 werden Form und Frist zur Gesellschafterversammlungseinladung den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

-          Übereinstimmend mit dem Rechtsamt sieht der EBK in der Ergänzung des § 12 um den Abs. 8 die Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH als Gegenstand der gesetzlichen Vertretung. Bisher sah § 104 Abs. 1 Satz 2 GO a. F. vor, dass die/der gesetzliche Vertreter/In der Kommune in die Gesellschafterversammlung entsandt werden sollte. Diese Vorschrift ist entfallen. Mit der beantragten Änderung wird dies nun in den Gesellschaftsverträgen geregelt.

 

      § 14 (Wirtschaftsplanung)

-          Die Ergänzungen in Abs. 1 bedeuten eine Präzisierung bezüglich der Aufstellung des Wirtschaftsplans.

 

      § 15 (Jahresabschluss und Lagebericht)

-          Die Regelung zur Offenlegung der Gesamtbezüge der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung durch das sog. Transparenzgesetz wird – in Anlehnung an den Muster-Gesellschaftsvertrag – in § 15 Abs. 3 eingearbeitet.

 

      § 17 (Kündigung)

-          Die Streichung in Abs. 1 ist redaktioneller Art. Fragen des Zugangs und der Adressierung sollten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln bestimmen und bedürfen keiner gesonderten Regelung im Gesellschaftsvertrag.

-          Die Änderung des Abs. 4 dient der Vereinheitlichung der Firmenbezeichnung.

 

      § 18 (Einziehung)

-          Auch diese Anpassungen sind redaktioneller Art, sie sind gesetzlichen Änderungen geschuldet (außer Kraft getretene Bestimmungen des Insolvenzrechts  und Anpassung an die Terminologie des verbundenen Unternehmens im Aktiengesetz gemäß den Anpassungen des § 5 Abs. 8).

 

      § 19 (Schlussbestimmungen)

-          Abs. 3 kann gestrichen werden. Die Formulierung entspricht nicht mehr den heutigen Regeln. Es gibt gesetzliche Vorgaben zur Veröffentlichung, daher kann auf eine gesellschaftsvertragliche Regelung verzichtet werden.

 

Änderungen im Gesellschaftsvertrag der Müllverbrennung Kiel GmbH & Co. KG (siehe Anlage 2)

 

Überarbeitet sind:

 

      § 1 (Firma, Sitz)

-          In Abs. 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Firmenbezeichnung.

 

      § 4 (Gesellschafter, Einlagen, Haftsumme)

-          Die Änderungen im § 4 geben nun die aktuelle Gesellschafterstruktur wieder.

 

 

      § 5 (Konten der Gesellschafter, Beteiligung am Vermögen)

-          Mit der Änderung in Abs. 6 wird der nicht mehr ausgewiesene Diskontzinssatz durch seinen Nachfolger, den nun gültigen Basiszinssatz ersetzt. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Änderungen.

 

      § 7 (Kündigung)

-          Der bisherige Abs. 1 enthielt ein Doppelregelung, vgl. § 2 Abs. 1 (NEU). Er ist entbehrlich und sollte gestrichen werden.

-          Die Streichung im neuen Abs. 1 ist redaktioneller Art. Fragen des Zugangs und der Adressierung sollten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln bestimmen und bedürfen keiner gesonderten Regelung im Gesellschaftsvertrag.

 

      § 8 (Geschäftsführung und Vertretung)

-          Die Anpassung in Abs. 1 dient der Klarstellung eines redaktionellen Fehlers in der alten Fassung.

-          Mit der Umformulierung des Abs. 2 wird von der pauschalen Befreiung der Komplementärin und ihrer Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB Abstand genommen. Die Befreiung ist durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung explizit noch einmal zu bestätigen. Damit wird die Regelung an die im Gesellschaftsvertrag der MVK Verwaltungs GmbH angeglichen. 

 

      § 10 (Gesellschafterversammlung)

-          Mit der Änderung im Abs. 1 wird die Form zur Gesellschafterversammlungseinladung den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

-          Übereinstimmend mit dem Rechtsamt sieht der EBK in der Ergänzung und Änderung des Abs. 3 die Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH als Gegenstand der gesetzlichen Vertretung. Bisher sah § 104 Abs. 1 Satz 2 GO a. F. vor, dass die/der gesetzliche Vertreter/In der Kommune in die Gesellschafterversammlung entsandt werden sollte. Diese Vorschrift ist entfallen. Mit der beantragten Änderung wird dies nun in den Gesellschaftsverträgen geregelt.

 

      § 11 (Gesellschafterbeschlüsse)

-          Die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse telefonisch fassen zu können, soll nicht mehr eingeräumt werden. In der bisherigen Praxis wurde davon bisher kein Gebrauch gemacht.

 

      § 12 (Jahresabschluss)

-          Mit der Änderung in Abs. 1 werden die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses an die im Gesellschaftsvertrag der MVK Verwaltungs GmbH angeglichen und folgen somit den gesetzlichen Vorgaben.

 

      § 13 (Ergebnisverteilung)

-          Der letzte Satz des Abs. 4 kann historisch bedingt gestrichen werden.

 

      § 15 (Verfügungen über Geschäftsanteile und sonstige Ansprüche gegen die Gesellschaft / Belastung von Gesellschaftsanteilen)

-          Abs. 7 und 8 des § 15 sind neu zu fassen, um der aktuell gültigen Terminologie des „verbundenen Unternehmens“ im Aktiengesetz Folge zu leisten und klarzustellen, dass der REMONDIS-Gesellschaftsanteil im Familienbund der REMONDIS-Gruppe verbleiben soll. Gleiches gilt für den Gesellschaftsanteil der LH Kiel.

 

      § 16 (Ausscheiden aus der Gesellschaft)

-          Die Anpassung des Abs. 1 b) ist redaktioneller Art, sie ist einer gesetzlichen Änderung geschuldet (außer Kraft getretene Bestimmungen des Insolvenzrechts)

 

      § 17 (Abfindung)

-          Mit der Änderung des Abs. 2 wird klargestellt, dass sich die Bewertung immer nach den aktuellen „Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu richten hat.

-          Die geänderte Formulierung in Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (DIW) als Verein organisiert ist.

-          Mit der Änderung in Abs. 5, Satz 1 wird der nicht mehr ausgewiesene Diskontzinssatz durch seinen Nachfolger, den nun gültigen Basiszinssatz ersetzt. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Änderungen.

-          Satz 3 des Abs. 5 bedarf keiner Regelung im Gesellschaftsvertrag und kann daher gestrichen werden.

 

Der EBK hat den Hauptausschuss am 8. Febr. 2017 darüber informiert, dass eine Änderung

der Gesellschaftsverträge erfolgen muss. Die Entwürfe für die geänderten Gesellschaftsverträge

wurden mit dem Rechtsamt und unserem Mitgesellschafter, REMONDIS, abgestimmt.

Die vorgesehenen Änderungen der Gesellschaftsverträge sind dem Aufsichtsrat der MVK Verwaltungs GmbH in der Aufsichtsratssitzung am 25. September 2018 zur Kenntnis gegeben

worden.

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlagen

 

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Anlagen

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