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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0955/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Die Einführung einer Wettlokalsteuer zum 01.01.2019 mit einem Steuersatz von 3 Prozent der Brutto-Wetteinsätze auf Grundlage der beigefügten Wettlokalsteuersatzung wird beschlossen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Am 30.10.2014 fasste die Ratsversammlung einen einstimmigen Beschluss, in dem die Verwaltung gebeten wurde, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen den Entwurf einer Steuersatzung zu erarbeiten, mit der das Vermitteln oder Veranstalten von Wetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals
o. ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, besteuert werden soll. Als Vorgabe wurde formuliert, dass eine Steuererhebung mindestens kostendeckend erfolgen müsse. In erster Linie sollte durch die Einführung der neuen Steuer ein weiterer Beitrag zur Eindämmung des Glücksspiels geleistet werden. Bei der Festlegung des Steuermaßstabes sollte ein Rückgriff auf die Erfahrungen anderer Kommunen erfolgen.

 

Erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017 (BVerG 9 C 7/16) zur Frage der Zulässigkeit der Dortmunder Wettbürosteuersatzung konnte bundesweit eine größere Rechtssicherheit geschaffen werden. Im Wesentlichen wurde entschieden, dass eine solche Steuer den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erfülle, keine Gleichartigkeit zur Sportwettensteuer des Bundes bestehe und die Steuer kalkulatorisch abwälzbar sei. Als sachgerechtester Steuermaßstab wurde der Wetteinsatz empfohlen, während die Wahl eines Flächenmaßstabes als unzulässig eingestuft wurde. In Reaktion auf das Urteil haben diverse die Wettbürosteuer bereits erhebende Kommunen (Schwerpunkt Nordrhein-Westfalen) rückwirkend Änderungssatzungen erlassen, in denen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Steuermaßstab berücksichtigt und der Wetteinsatz fortan für die Berechnung des Steuerbetrages zugrunde gelegt wurde. In der Praxis hat sich in Abgrenzung zu den für die Sportwettensteuer maßgeblichen 5 Prozent ein Steuersatz von 3 Prozent der Bruttoumsätze etabliert.

 

Hinzuweisen ist auf die Besonderheit, dass in Schleswig-Holstein nach der Sportwettvertriebsverordnung (SSVO) ein von anderen Bundesländern abweichender Terminus verwendet wird. Eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, und in welcher daber hinaus durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten oder anderen technischen Einrichtungen das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht wird, wird als Wettlokal bezeichnet (§ 1 Abs. 2 SSVO). Eine in Kiel neu einzuhrende Steuer trüge folgerichtig den Namen Wettlokalsteuer.

 

In Kiel gibt es aktuell 6 Wettlokale. Angesichts der geringen Zahl an Wettlokalen hielte sich der zusätzliche Bearbeitungsaufwand von Verwaltungsseite in Grenzen, so dass kein zusätzliches Personal notwendig wäre. Die politische Vorgabe einer mindestens kostendeckenden Erhebung könnte demnach gewährleistet werden.

 

Durch die Einführung einer Wettlokalsteuer wird sowohl ein Beitrag zu Haushaltskonsolidierung als auch zur Eindämmung des Glückspiels im Stadtgebiet geleistet.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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