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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1033/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Dem Erlass der Verlängerungssatzung zur Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Erschließungsbeitragssatzung vom 29.03.1994 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 06.04.1995 wird zugestimmt. Die Verlängerungssatzung sowie die Erschließungsbeitragssatzung und die 1. Nachtragssatzung sind als Anlagen 1 bis 3 beigefügt.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Von Seiten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes ist im Rahmen eines noch anngigen Klageverfahrens mitgeteilt worden,   dass voraussichtlich eine Regelung aus dem Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG S-H), nach der eine kommunale Abgaben-satzung längstens eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren ab ihrem Inkrafttreten hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG Schl.-H.) auch für die nach Bundesrecht hier dem Baugesetzbuch (BauGB) erlassene Erschließungsbeitragssatzung gilt. Entsprechende Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichtes gibt es dazu bisher nicht.

 

Die Verwaltung ist bislang davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG Schl.-H. auf die auf bundesgesetzlicher Grundlage erlassene Erschließungsbeitragssatzung  keine Anwendung findet. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Geltungsdauer der  städtischen Erschließungsbeitragssatzung zu verlängern, um  damit den möglichen neuformulierten Anforderungen der kommenden Rechtsprechung zu genügen und um Beitragsausfälle gesichert zu verhindern.

 

Hierzu wird mittels einer Verlängerungssatzung (Anlage 1) die bisherige Erschließungsbeitragssatzung vom 29.03.1994 in Kraft getreten am 01.04.1994 (Anlage 2) in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 06.04.1995 (Anlage 3)ckwirkend zum 01.04.2014 verlängert. Einer Änderung der eigentlichen Erschließungsbeitragssatzung bedarf es hierbei nicht.

 

Im Gegensatz zu den sich aus § 8 KAG S-H ergebenden Ausbaubeiträgen, die für einen Ausbau oder die Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße/Einrichtung erhoben werden können, basieren Erschließungsbeiträge, die für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben werden, auf der bundesrechtlichen Ermächtigung aus §§ 127ff des BauGB.

 

hrend mit der letzten Änderung der Gemeindeordnung der Landesgesetzgeber es den Gemeinden freigestellt hat, ob sie Ausbaubeiträge erheben, wovon die Landeshauptstadt Kiel mit dem zukünftigen Verzicht auf die Ausbaubeitragserhebung mit der Aufhebungssatzung zur Ausbaubetragssatzung vom 27.04.2018 auch Gebrauch gemacht hat, gibt es nach § 127 BauGB weiterhin die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

 

Die Dringlichkeit der Beschlussvorlage resultiert aus dem laufenden Klageverfahren, wonach die Satzung bis zur nächsten Sitzung des Gerichts am 28.11.2018 veröffentlicht sein müsste.

 

 

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadtbaurätin

 

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Anlagen

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