Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0737/2019

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Antrag

 

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

  1. Zusammenfassung

 

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) gem. § 28 SGB II und § 34 SGB XII werden für die berechtigten Familien mit Kindern und Jugendlichen vom Jobcenter Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung (Wohngeldstelle und Asylbewerberleistungsabteilung) und Amt für Soziale Dienste (Sachbereich Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII) bewilligt. Träger der Leistungen ist gemäß § 6 Abs. 1 SGB II die Landeshauptstadt Kiel.

 

 

  1. Sachverhalt

 

Erstmalig seit Einführung des Bildungspakets im Jahre 2011 wurden weitreichende Leistungsverbesserungen für die berechtigten Familien im Rahmen des „Starke-Familien-Gesetzes“ beschlossen, die seit August 2019 wirksam sind:

 

Mittagessen in Schule / Kita: Wegfall des bisherigen Eigenanteils von 1,- Euro je Mahlzeit,

Schülerbeförderung:  Wegfall des Eigenanteils von bislang 5,- Euro monatlich,

Schulmittelpauschale: Anhebung von 100,- auf 150,- Euro pro Schuljahr,

Soziale Teilhabe (Freizeit/Sport/Kultur): Anhebung von 10,- auf 15,- Euro monatlich

Lernförderung: Schülerinnen und Schüler deren Leistungen nicht ausreichen, können bereits Lernförderung erhalten bevor die Versetzung gefährdet ist.

 

Die wesentlichen Verbesserungen ergeben sich außer bei der erweiterten Lernförderung aus dem Wegfall der Eigenanteile der Eltern bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung und der Schülerbeförderung.

Alle anspruchsberechtigten Kinder können ein kostenloses warmes Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege sowie eine kostenlose ÖPNV-Fahrkarte für Schülerinnen und Schüler erhalten.

Außer den Leistungsverbesserungen reduziert sich der Bürokratieaufwand durch den Wegfall o. g. Eigenanteile, im Antragsverfahren (keine gesonderten Anträge für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabeleistungen) und durch Vereinfachungen bei den Leistungsabrechnungen.

Auch durch die Verbesserungen beim Kinderzuschlag wird die Anzahl der leistungsberechtigen Kinder und Jugendlichen  nach Einschätzung des Bundes von derzeit ca. 800.000 auf ca. 2 Millionen deutlich erhöht.

 

Die genannten Leistungserhöhungen haben Auswirkungen auf die jährlichen Aufwendungen, die für Leistungsberechtigte im Rechtskreis SGB II und BKGG zunächst von der Landeshauptstadt Kiel getragen werden. Im Haushaltsjahr 2018 betrugen die gesamten Aufwendungen in Kiel für die BuT-Leistungen in den genannten Rechtskreisen rund 4,3 Mio. Euro:

 

nach § 6b BKGG (Wohngeld, Kinderzuschlag) gewährte Leistungen

 

eintägige Ausflüge, mehrtägige Fahrten

                127.009,53

persönlicher Schulbedarf

                135.170,00

Schülerbeförderung

                 53.885,09

Lernförderung

                 47.865,00

Mittagsverpflegung in Schule bzw. Kita

                308.971,89

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

                 66.345,29

Summe

                739.246,80

 

 

 

nach § 28 SGB II gewährte Leistungen (Jobcenter)

 

eintägige Ausflüge, mehrtägige Fahrten

                  610.521,17

persönlicher Schulbedarf

                  682.524,89

Schülerbeförderung

                  396.084,85

Lernförderung

                  310.859,23

Mittagsverpflegung in Schule bzw. Kita

               1.354.996,33

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

                  208.211,36

Summe

               3.563.197,83

 

 

 

Ausgaben BuT 2018 insgesamt *

        4.302.444,63


 

*Weitere Leistungskosten in Höhe von rund 40.000€ entstanden der Landeshauptstadt Kiel im Rechtskreis SGB XII.

 

r die Aufwendungen für BuT-Leistungen der Rechtskreise SGB II und BKGG erhält die Stadt gemäß § 46 Abs. 8 SGB II eine Erstattung aus Bundesmitteln. Die Berechnung der auf Kiel entfallenden Erstattungsbeträge erfolgt jedoch mittels eines mehrstufigen Berechnungssystems. Auf Grundlage der jährlich vom Land ermittelten BuT-Kosten des Landes Schleswig-Holstein berechnet der Bund eine landesspezifische Erstattungsquote, die als Aufschlag auf die KdU-Erstattungen an das Land ausgezahlt wird. Im zweiten Schritt ermittelt das Land Schleswig-Holstein den anhand der Meldungen des Vorjahrs auf die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte entfallenden Anteil an dieser pauschalen Erstattungssumme und setzt sie im Rahmen der sog. „Bundesbeteiligungs-Verteilungsverordnung“ fest. Die Neuberechnung dieser Quote erfolgt regelmäßig rückwirkend für das abgelaufene und vorläufig für das laufende Jahr. Hierdurch entfällt auf Kiel regelmäßig ein Auszahlungsbetrag, der bei steigenden BuT-Leistungen hinter den Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres zurückbleibt. So erhielt Kiel im Jahr 2018 für die o.g. Aufwendungen eine Erstattung i.H.v. lediglich rund 4,2 Mio. Euro. Der ungedeckte Betrag von 100.000,- Euro verblieb als Belastung im Haushalt und konnte nur ausgeglichen werden, indem vorhandene Restmittel aus nicht verbrauchten Erstattungen für BuT-Leistungen 2011 zur Deckung herangezogen wurden. Die ursprünglich zur Deckung des BuT-Leistungsdefizits vorhandenen Restmittel i.H.v. rund 1,6 Mio. Euro sind mittlerweile nahezu aufgezehrt.

r das Haushaltsjahr 2019 erwartet das Amt für Soziale Dienste aufgrund der oben geschilderten Systematik Einnahmen in ungefährer Höhe der Ausgaben des Jahres 2018.

Die ab August 2019 wirksamen Anhebungen bei den einzelnen Leistungsarten werden zu entsprechenden Mehrausgaben hren, die zunächst nicht durch Einnahmen gedeckt sind.

Die tatsächliche Höhe der Mehraufwendungen ist derzeit nur schwer abzuschätzen. Der Wegfall der o.g. Eigenanteile wird im Bereich Mittagessen zu Kostensteigerungen von 100 % bei Kita- und Hortessen hren sowie durchschnittlich 25 % beim Schulmittagessen, abhängig vom Schulstandort, da die Essenspreise im Schulbereich je nach Standort und Schulart stark variieren.

Außerdem wird erwartet, dass viele Eltern ihre Kinder im neuen Schuljahr erstmalig zur Schulverpflegung anmelden, da der bisherige Eigenanteil nun keinen Hinderungsgrund für die Familien mehr darstellt.

Der Wegfall der Eigenbeteiligung bei der Schülerbeförderung wirkt sich mit Kostensteigerungen von ca. 10% aus, die Kosten der Schulmittelpauschale sowie der Anspruch auf Soziale Teilhabe (Freizeit/Sport/Kultur) erhöhen sich um 50 %. Hier wird  jedoch nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Angebote Geld an die Anbieter ausgezahlt.

Weitere Kostensteigerungen sind aufgrund des o.g. erweiterten Anspruchs im Bereich der Lernförderung zu erwarten. Außerdem stiegen die jährlichen Fallzahlen hier von 650 Anträgen im Schuljahr 2017/18 auf rund 800 Anträge im abgelaufenen Schuljahr 2018/19. Die Inanspruchnahme dieser Leistungsart stieg in den vergangenen Jahren kontinuierlich, da immer mehr Schülerinnen und Schüler die jeweiligen wesentlichen Lernziele nicht ohne zusätzliche Unterstützung durch Nachhilfe erreichen konnten.

Die erwarteten Kostensteigerungen sind im Rahmen der Haushaltsplanung 2020 ff. eingeplant. Ein Anstieg der Erstattungen ist jedoch erst ab 2021 zu erwarten. Ein haushaltsrelevantes Defizit beim Abschluss 2020 (und in geringerem Maße auch für 2019) ist zu erwarten.

 

  1. Bezug zu den strategischen Zielen

 

Die BuT-Leistungen stehen in Bezug zu den strategischen Zielen Soziale Stadt und Kinderfreundliche Stadt. Sie ermöglichen Kindern durch die Kostenübernahme die aus der obigen Aufstellung ersichtlichen Leistungen und erhöhen somit die Bildungschancen sowie die soziale Teilhabe.

 

 

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

Loading...