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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0811/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

 

Antrag:

  1. Dem Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Vertrages über die Durchführung einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 147 Satz 1 Nr. 3 und 5 i.V. m. § 146 Abs. 3 Baugesetzbuch mit den jeweiligen Grundstückseigentümern der Baufelder VIII, XI und XII wird unter der Voraussetzung des Abschlusses des als Anlage 2 beigefügten Rahmenvertrages zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Mit Beschluss der Ratsversammlung über den Abschluss des Grundstückskaufvertrages zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der Projektgemeinschaft Hörnbebauung GbR (Drs.-Nr. 0810/2019) verpflichtet sich die Landeshauptstadt Kiel, die Sachmängelhaftung für die Entsorgung verunreinigten Bodens zu übernehmen. Die Kosten hierfür sollen vom Sonderkonto der städtebaulichen Gesamtmaßnahme Kiel-Hörnbereich getragen werden.rderrechtliche Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines Ordnungsmaßnahmenvertrages nach Eigentumsübergang.

 

Die Baufelder VIII, XI und XII werden von den jeweiligen Gesellschaftern, bzw. neu gegründeten Gesellschaften der Projektgemeinschaft Hörnbebauung GbR erworben, sodass effektiv insgesamt gem. Anlage 3 bis zu 11 Ordnungsmaßnahmenverträge nach dem als Anlage 1 beigefügten Mustervertrags mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abgeschlossen werden sollen. Durch den gleichzeitigen Abschluss eines Rahmenvertrages (Anlage 2) ist sichergestellt, dass die zu tragenden Kosten des Sonderkontos auf max. 250.000 € begrenzt sind.

 

Im Rahmen der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme wurden auf den Baufeldern VIII, XI und XII umfassende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 147 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt, um den Transformationsprozess des Gebietes von einem Industrieareal zu einem urban durchmischtem Gebiet zu ermöglichen. Die Grundstücke gelten somit nunmehr als neu geordnet und bebaubar. Der vereinnahmte sanierungsbedingte Neuordnungswert gemäß §§ 153 und 154 BauGB stellt auf die genannte Grundstücksqualität ab. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere in größeren Tiefen unter der vorhandenen Geländeoberkante noch Bodenverunreinigungen vorhanden sein könnten.

 

 

Für diese Fälle hat sich die Stadt zur Weiterführung der Ordnungsmaßnahme verpflichtet und macht mit dem Ziel, Bauverzögerungen bzw. Bauunterbrechungen im Rahmen des Bauvorhaben der Projektgemeinschaft Hörnbebauung GbR zu vermeiden, von der Möglichkeit der Übertragung der Durchführung selbiger auf den Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 BauGB, in diesem Fall den einzelnen Käufern, Gebrauch.

 

Der beigefügte Vertragsentwurf ist mit der Projektgemeinschaft Hörnbebauung GbR abgestimmt.

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

 

 

 

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Anlagen

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