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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1234/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Die Abwägung wird entsprechend den Vorschlägen beschlossen (siehe Anlage 1).

 

  1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1010V „Hopfenstraße“ im Stadtteil Kiel- Vorstadt für das Baugebiet Hopfenstraße 33 – 45 / Lerchenstraße 15 + 17 und der Vorhaben- und Erschließungsplan werden in der vorliegenden Fassung als Satzung beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

  1. Der Begründung wird zugestimmt (Anlage 3).

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Geltungsbereich

Das ca. 0,4 ha umfassende Plangebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. 1010V liegt im Bereich des Stadtteils Vorstadt. Das Plangebiet wird im Osten durch die Hopfenstraße begrenzt, nördlich verläuft die Lerchenstraße. Nach Westen und Süden grenzen bebaute Grundstücke an.

 

Das Plangebiet ist unbebaut, aber aufgrund einer Zwischennutzung als Parkplatz fast vollständig versiegelt. Lediglich in den Randbereichen befinden sich einige Sträucher und kleinere Bäume.

 

II. Planungserfordernis und Ziel der Planung

Eine wesentliche Zielsetzung des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (Drs.-Nr. 0780/2009) ist die Schaffung einer attraktiven und vielfältigen Innenstadt. Die Funktion eines lebendigen Zentrums der Landeshauptstadt Kiel soll gestärkt und weiterentwickelt werden. Die Förderung und Stärkung innerstädtischer Wohnformen ist hierfür ein wesentliches Ziel.

 

Die Baugenossenschaft GEWOBA Nord hat die Grundstücke Hopfenstraße Nr. 33 - 45 und Lerchenstraße 15 + 17 erworben und möchte 98 genossenschaftliche Wohnungen in verschiedenen Wohnungsgrößen errichten.

Um die von der GEWOBA Nord angestrebte Wohnbauentwicklung auf dieser Fläche möglichst qualitativ und nachbarschaftsverträglich zu gestalten, wurde ein hochbaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Sieger dieses Wettbewerbes wurde das Büro Petersen, Pörksen und Partner (PPP) aus Lübeck. Das Bauvorhaben bzw. der Siegerentwurf wurde durch das Büro PPP am 12.01.2017 in der Sitzung des Bauausschusses vorgestellt.

 

Im Kontext der umgebenden Bebauung kann die Fläche als Baulücke gewertet werden, die durch eine attraktive Blockrandbebauung geschlossen werden und damit zu einer Aufwertung des städtebaulichen Umfelds beitragen soll. Vorgesehen ist eine Nutzung als reine Wohnbebauung mit 98 Wohneinheiten. Im Erdgeschoss sollen Stellplatzflächen geschaffen werden.

 

Die verkehrliche Haupterschließung des Grundstücks wird über die Hopfenstraße erfolgen. In der Planung und Ausführung wird der Schallschutz berücksichtigt, um die empfindliche Nutzungsart des Wohnens zu gewährleisten. Hierzu wurde ein separates Schallschutzgutachten erstellt, in dem insbesondere die Verkehrsbelastung der Hopfenstraße berücksichtigt wurde.

 

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1010V sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen r die Realisierung der Wohngebäude geschaffen werden.

 

Am 18.01.2018 hat die Ratsversammlung beschlossen, bei der Schaffung von neuem, verbindlichem Planungsrecht für zusätzlichen Geschosswohnungsbau mit dem jeweiligen Vorhabenträger vertraglich zu sichern, dass 30 Prozent der zusätzlich geschaffenen Wohnfläche mittels Fördermittel nach dem Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (SHWoFG) zu erstellen sind (Drucksache Nr. 0991/2017). Diese Regelung gilt für vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 BauGB und auch bei sogenannten Angebotsbebauungsplänen nach § 30 (1) BauGB, die durch einen Vorhabenträger ausgelöst werden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1010V bereits am 23.03.2015 also knapp drei Jahre früher beschlossen wurde, kommt diese Regelung im Sinne eines Vertrauensschutzes in diesem Falle nicht zur Anwendung.

 

III. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr. 632

Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1010V eine gemischte Baufläche dar. Eine Anpassung bzw Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht notwendig.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1010V liegt im Bereich des seit 4. August 1998 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 632, der das Plangebiet als Kerngebiet festsetzt. Der Bebauungsplan Nr. 632 wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1010V teilweise überplant.

 

IV. Beteiligungsverfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 15.03.2019 an der Bauleitplanung beteiligt. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 18.03.2019 bis zum 29.03.2019 durch Aushang der Planung im Rathaus und durch die Unterrichtung und Erörterung am 19.03.2019 im Ortsbeirat Mitte frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.

 

Die in diesem Beteiligungsschritt vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in Anlage 2 mit einem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Behandlungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1010V wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 15.08.2019 als Entwurf beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes fand in der Zeit vom 05.09.2019 bis zum 10.10.2019 statt. Die Berden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.08.2019 über die öffentliche Auslegung informiert und um Stellungnahme bis zum 11.10.2019 gebeten.

 

Die zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der Anlage 1 mit einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Abwägungsvorschläge sind in den Plan und in die Begründung eingeflossen.

 

V. Durchführungsvertrag

Der Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1010V ist vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes durch die Ratsversammlung zu beschließen.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1010V. Der Ortsbeirat Mitte erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

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Anlagen

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